Zu mir oder zu dir?

Worauf Mieter achten müssen, wenn der Partner einzieht.

Verliebt, verlobt, zusammengezogen – doch nicht immer in eine neue gemeinsame Wohnung. Häufig zieht auch einer der Partner in die Wohnung des anderen. Handelt es sich um eine Mietwohnung, sind dabei ein paar Dinge zu beachten. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, weiß, ob Paare den Vermieter fragen müssen und ob sich der Mietvertrag ändert.

Vermieter um Erlaubnis fragen? Wollen Paare zusammenziehen, kann es meist nicht schnell genug gehen. Doch die Wohnungssuche zieht sich oft über Monate hin – vor allem in den großen Städten. Einfach in die Wohnung des Partners zu ziehen, scheint da eine gute Alternative. Wichtig dabei: „Mieter müssen die Erlaubnis ihres Vermieters einholen, wenn sie einen Teil ihrer Wohnung Dritten, also etwa ihrem Partner, überlassen wollen“, erläutert Michaela Rassat. Wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt, darf der Vermieter den Einzug einer weiteren Person nicht grundsätzlich verweigern oder verbieten – so § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). „Das Zusammenziehen mit dem Partner ist ein solches ‚berechtigtes Interesse‘“, informiert die Rechtsexpertin.

Schriftliche Anfrage. Der Mieter sollte den Vermieter schriftlich um diese Erlaubnis bitten und folgende Angaben machen: Name, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift und Tätigkeit des Partners sowie den Grund für das Zusammenziehen, beispielsweise den Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung. Zusätzlich sollte der Mieter vermerken, dass dieser Wunsch eingetreten ist, nachdem er als alleiniger Mieter den Vertrag abgeschlossen hat. Die Juristin warnt: „Wer keine Erlaubnis einholt, riskiert eine Abmahnung, Unterlassungsklage und möglicherweise sogar die fristlose Kündigung.“

Ablehnung im Ausnahmefall. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen der Vermieter die Erlaubnis zum Zusammenziehen in der Mietwohnung verweigern darf. Laut BGB ist dies der Fall, wenn „in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.“ Ein wichtiger Grund im Zusammenhang mit der Person liegt vor, wenn der Partner beispielsweise wegen Straftaten im Wohnumfeld bekannt ist. Eine übermäßige Belegung des Wohnraums ist gegeben, wenn aufgrund zu vieler Bewohner für die Größe der Wohnung ein vertragsgemäßer Gebrauch nicht mehr gewährleistet ist. „Wann ein Wohnraum als überbelegt gilt, ist allerdings nicht klar festgelegt“, ergänzt die ERGO Juristin. Nur in wenigen Bundesländern gibt es dazu Regelungen, die in sogenannten Wohnungsaufsichtsgesetzen festgehalten sind. Ansonsten sind Gerichtsurteile maßgeblich. Kommt es zum Streit mit dem Vermieter wegen Überbelegung, sollten Mieter sich durch einen im Mietrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Unter die „sonstigen Gründe“ fällt zuletzt alles, was nichts mit der Person des neuen Bewohners zu tun hat, trotzdem aber vom Vermieter nicht hingenommen werden muss: Zum Beispiel, wenn der Partner die Absicht hat, in der Wohnung ein Gewerbe mit Kundenverkehr zu betreiben.

Auswirkungen auf den Mietvertrag. Ist die Erlaubnis des Vermieters eingeholt, steht dem Zusammenziehen nichts mehr im Wege. Bleibt nur die Frage, ob Mieter ihren Partner nun auch in den Mietvertrag mit aufnehmen müssen? „Wie Paare das handhaben, bleibt ihnen meist selbst überlassen. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung“, erläutert Michaela Rassat: Entscheiden sich Paare dazu, als gleichberechtigte Hauptmieter zu gelten, muss der neu eingezogene Partner in den Mietvertrag mit aufgenommen werden. Dazu ist eine Vereinbarung nötig, die alle Beteiligten – auch der Vermieter – unterschreiben. Ohne eine solche Regelung hat der alleinige Mieter den Nachteil, dass er etwa bei Schäden in der Wohnung gegenüber dem Vermieter alleine haftet. „Soll der Lebensgefährte kein Hauptmieter sein, besteht die Möglichkeit, ihn als Untermieter aufzunehmen“ so die ERGO Juristin. Das bedeutet, dass der Mieter einen Teil seiner Wohnung an jemand anderen untervermietet und somit nur zwischen diesen beiden Personen ein Vertragsverhältnis besteht.

Neuer Bewohner, höhere Miete? Laut § 553 (2) des BGB kann der Vermieter die Miete angemessen erhöhen, wenn ihm der zusätzliche Bewohner nur unter diesen Umständen zumutbar wäre. „In der Praxis ist das jedoch sehr unwahrscheinlich, da die Erhöhung schwer zu begründen ist“, so die ERGO Rechtsexpertin. Dennoch kann der Vermieter den Einzug des Partners zum Anlass nehmen, die Miete aus anderen Gründen zu erhöhen. Beispielsweise, wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die letzte Erhöhung mindestens 15 Monate zurückliegt. Die Betriebskostenvorauszahlungen können unter Umständen ebenfalls steigen: Denn in der Regel ist bei zwei Mietern mit einem erhöhten Verbrauch etwa bei Wasser und Strom zu rechnen. (Anzeige)