Wußten Sie  … was „besenrein“ bei der Wohnungsübergabe bedeutet?

Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.

Bei einem Auszug ist oft unklar, welche Arbeiten vor der Wohnungsübergabe an den Vermieter durch den ausziehenden Mieter noch erledigt werden müssen. Egal, ob im Mietvertrag vereinbart oder nicht: Laut § 546 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch sind Mieter verpflichtet, Mietsachen – wie die Wohnung – nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Diese sollten sich dabei grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden – für die Wohnungsübergabe bedeutet das „besenrein“. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Mieter dann ausschließlich grobe Verschmutzungen entfernen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 – VIII ZR 124/05). Das heißt: Spinnweben und Essensreste beseitigen, Böden fegen beziehungsweise saugen sowie Küche und Bad von starken Verkalkungen befreien. Fenster hingegen sind von ausziehenden Mietern beispielsweise nicht zu putzen, lediglich Klebereste von Aufklebern müssen gegebenenfalls entfernt werden. Weitere Reinigungsarbeiten sind nicht notwendig. Anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter wirksam im Mietvertrag vereinbart worden ist – dann genügt eine besenreine Übergabe nicht. (Anzeige)