Was ein krankgeschriebener Arbeitnehmer tun darf, hängt von der Art seiner Erkrankung ab. Wichtig ist, alles zu vermeiden, was die Genesung verhindert oder verzögert. Alles, was die Genesung beschleunigt oder ihr zumindest nicht entgegensteht, ist jedoch erlaubt. Bei einer starken Erkältung beispielsweise ist der Besuch eines Schwimmbads nicht gesundheitsfördernd. Ein Spaziergang an der frischen Luft hingegen kann zur Genesung beitragen. Auch der Gang zur Apotheke oder zum Supermarkt ist erlaubt. Hat der Arzt allerdings strenge Bettruhe verordnet, ist der Patient verpflichtet, sich daran zu halten. Wer dennoch zum Beispiel einen Ausflug unternimmt, muss mindestens mit einer Abmahnung rechnen, wenn der Vorgesetzte davon erfährt. Für eine Urlaubsreise gilt: Trägt sie zur Genesung bei – etwa ein Wellness-Aufenthalt bei einem Erschöpfungszustand – ist sie erlaubt. Dies sollten Arbeitnehmer jedoch unbedingt vorab mit einem Arzt abklären. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es auch sinnvoll, den Arbeitgeber über die Reise zu informieren und die Situation zu erklären. Ist die Erkrankung nur vorgetäuscht, um in Urlaub fahren zu können, riskieren Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Übrigens: Für eine Corona-Erkrankung gelten diese Regelungen nicht. Betroffene müssen sich hier unbedingt an die vom Gesundheitsamt vorgeschriebene Quarantäne halten. |