Der Senat hat beschlossen, die Hebesätze für die sogenannten Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer), für die den Gemeinden das Hebesatzrecht zusteht, für das laufende Kalenderjahr in gegenüber den Vorjahren unveränderter Höhe festzusetzen. Der vom Senat dazu beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) unverändert 225%, der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) unverändert 540% und der Hebesatz für die Gewerbesteuer unverändert 470% betragen soll. Damit werden die Hebesätze für die Grundsteuer in seit 2005 und für die Gewerbesteuer in seit 1996 unveränderter Höhe fortgelten.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung bei der Grundsteuerbemessung hindert die weitere Durchführung des aktuellen Grundsteuergesetzes nicht, bis der Gesetzgeber wie vom Gericht aufgegeben zeitgerecht eine Neuregelung trifft, und belässt den Gemeinden somit das Recht, in der Zwischenzeit weiterhin Grundsteuer zu erheben.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Wir halten verlässlich Kurs, indem wir bei Gewerbe- und Grundsteuer auf jegliche Erhöhungen verzichten. Gleichzeitig stellen wir aber sicher, dass der Freien und Hansestadt Hamburg bis zur gesetzlichen Neuregelung der Grundsteuerbemessung die dringend notwendigen Einnahmen aus der Grundsteuer weiterhin erhalten bleiben. Parallel dazu werden wir die bereits begonnenen Gespräche mit Bund und Ländern zur Neuregelung zeitnah und konstruktiv fortsetzen.“