Das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg ist stabil unter dem Inzidenzwert von 100 und die Infektionsdynamik ist weiterhin rückläufig. Dies ermöglicht eine schrittweise Rücknahme von weiteren Beschränkungen. Der Senat hat heute über die aktuelle Corona-Lage beraten und über die Ausgestaltung des zweiten Öffnungsschrittes entschieden.
In einem ersten Schritt, der am 12. Mai 2021 in Kraft getreten war, wurden unter anderem die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und die Maskenpflicht auf Spielplätzen aufgehoben, sowie die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb in der Kinderbetreuung, die Wiederaufnahme des Wechselunterrichts in Schulen sowie die Öffnung von Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Ausstellungshäusern beschlossen.
In einem zweiten Schritt, der am 22. Mai in Kraft tritt, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Die Kontaktbeschränkung wird erweitert auf fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet werden.
- Der Einzelhandel wird geöffnet mit einer Personenzahlbegrenzung, die sich an der Verkaufsfläche orientiert, verbunden mit (digitaler) Kontaktnachverfolgung. Ein tagesaktueller Schnelltest ist nicht erforderlich, solange die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
- Die Außengastronomie wird geöffnet mit der Voraussetzung, dass jeweils höchstens 5 Personen aus maximal zwei Haushalten an einem Tisch sitzen, verbunden mit (digitaler) Kontaktnachverfolgung. Ein Schnelltest ist nicht erforderlich.
- Bei Einlass in Museen, Gedenkstätten und Ausstellungshäuser entfällt die Testpflicht, solange die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
- Kontaktfreier Sport in Gruppen ist wieder mit bis zu 10 Erwachsenen im Freien auch auf Sportanlagen möglich.
- Kindersport im Freien wird mit bis zu 20 Kindern ermöglicht.
- Freibäder können verbunden mit Testpflicht sowie (digitaler) Kontaktnachverfolgung öffnen. Das Programm zum Schwimmunterricht für Kinder wird auch in Hallenbädern ermöglicht.
- Kindergeburtstagsfeiern können mit bis zu 10 Kindern bis zum 14. Lebensjahr in privaten Wohnungen stattfinden.
- Die Angebote der körpernahen Dienstleistungen (über Friseure und Fußpflege hinaus) können wieder in Anspruch genommen werden, wenn die Kundin bzw. der Kunde einen tagesaktuell negativen Test vorlegt und eine (digitale) Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist. Die Testpflicht für das Personal gilt fort.
- Außerschulische Bildungseinrichtungen werden geöffnet, verbunden mit der Testpflicht und unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, „halbe“ Gruppen). Für Kinder und Jugendliche ist beispielsweise die Öffnung von Musikschulen und vergleichbaren Gruppen wieder möglich.
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und soziale Angebote (auch Seniorentreffs) können unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, Gruppengröße) wieder in Anspruch genommen werden.
- Der praktische Fahrunterricht ist wieder zulässig, verbunden mit der Testpflicht.
- Die Maskenpflicht in Parks, Grünanlagen und privaten Kraftfahrzeugen wird aufgehoben. Die generelle Pflicht zum Tragen einer Maske bei Unterschreitung des gebotenen Abstandes von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall bleibt bestehen. Die Maskenpflicht in besonders stark frequentierten Straßenzügen und auf Plätzen bleibt bestehen.
- Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Unterhaltung des Publikums gelten, sind mit bis zu 250 Personen zulässig verbunden mit Hygienevorgaben, Terminbuchung, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Personenzahlbegrenzung sowie festen Sitz- oder Stehplätzen. Dies betrifft nicht den Bereich der privaten Feiern.
- Bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Handlungen entfällt die bisherige Anzeigepflicht einer Teilnehmerzahl von über 10 Personen.
- Die Öffnung von Theatern, Konzerten und vergleichbaren Veranstaltungen soll ab dem 28. Mai unter den vorgesehen Veranstaltungsbedingungen (Abstand, Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Maskenpflicht (auch am Platz)) ermöglicht werden.
- Die Teilnehmergrenzen bei Versammlungen (Kundgebungen und Aufzüge) werden angepasst:
o Bis 250 Personen sind Versammlungen unter freiem Himmel ohne gesonderte Genehmigung mit Hygieneauflagen (u. a. Maskenpflicht) zulässig (ortsfest oder als Aufzug); es gilt die übliche versammlungsrechtliche Anzeigepflicht und die üblichen Hygieneauflagen.
o Ab 250 Personen bedürfen die Versammlungen darüber hinaus einer besonderen Prüfung und Genehmigung. Diese wird in der Regel erteilt, wenn die Versammlung nicht mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfasst und ortsfest stattfindet. Die bislang geltenden Hygieneauflagen haben weiterhin Bestand.
Weitere Öffnungen
Zehn bis 14 Tage nach Schritt 2 erfolgen Anfang Juni in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem dritten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Sport (kontaktfrei, innen mit begrenzter Personalzahl und Test), Kultur (zum Beispiel Theater), Schule, Hochschule, Kitas, Kinder- und Jugendhilfe, soziale Einrichtungen, Veranstaltungen im Freien und Kontaktbeschränkungen sowie nachfolgend in einem vierten Schritt weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie, Hotellerie, Beherbergungswesen und touristische Angebote.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.