Seit 2017 bestimmen nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade die individuelle Hilfsbedürftigkeit einer Person. Während sich die früheren Beurteilungen vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen konzentrierten, war es gesetzlicher Wille bei der neuen Regelung auch verstärkt geistige Einschränkungen, wie beispielsweise Demenzerkrankungen, zu berücksichtigen. Viele Angehörige von Pflegebedürftigen fühlen sich jedoch im Umgang mit den Pflegegraden weiterhin überfordert. Markus Küffel, diplomierter Gesundheitswissenschaftler, examinierter Krankenpfleger und Geschäftsführer der Pflege zu Hause Küffel GmbH, erklärt, was es mit den verschiedenen Graden auf sich hat.
Professionelle Einschätzung: Benötigt ein Familienmitglied Pflege, reichen die Angehörigen zunächst einen formlosen Antrag bei ihrer Krankenkasse ein. Danach begutachtet der unabhängige „Medizinische Dienst der Krankenkassen“, kurz MDK, den Betroffenen in seiner häuslichen Umgebung. Die anschließende Zuordnung orientiert sich an dem Grad der Selbständigkeit, also daran, welche Handlungen der Patient noch selbstständig ausführen kann und wo er Hilfe benötigt. Anhand eines Punktesystems erfolgt die anschließende Zuordnung des Pflegegrads. Dieser entscheidet darüber, wie viel Pflegegeld und welche weiteren Leistungen dem Antragsteller zustehen. „Generell beurteilt der MDK innerhalb der Teilbereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung oder aber den Umgang mit sozialen Kontakten“, weiß Markus Küffel. Dabei stellt der Gutachter eine Vielzahl an Fragen wie: Kleidet sowie wäscht die Person sich noch selbst und isst sie ohne Hilfe? Welche Hilfe wird bei der Haushaltsführung benötigt und können soziale Kontakte gelebt und aufrecht gehalten werden?
Zuordnung schnell erklärt: Bei den Graden 1 bis 3 handelt es sich um eine geringe bis schwere Beeinträchtigung der eigenen Selbstständigkeit. Dies äußert sich beispielsweise durch fehlende Orientierung, eingeschränkte Mobilität und Hilfe im Bereich der Körperpflege. Entspricht ein Pflegebedürftiger dem Grad 4 oder sogar 5, weist er schwerste Beeinträchtigungen in allen Teilbereichen auf. Ein selbstbestimmtes Leben ist also aufgrund des intensiven Hilfebedarfs nicht mehr möglich. Beim fünften Grad steht insbesondere die Versorgung während der Nacht im Vordergrund. Anspruch auf Pflegegeld haben Betroffene allerdings erst ab dem zweiten Grad. Bei Pflegegrad 5 erhalten sie beispielsweise bis zu 901 Euro monatlich, wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Auch weitere Leistungen stehen Betroffenen zusätzlich zur Verfügung. „Pflegegrade geben außerdem eine Orientierung bei der Frage, welche Betreuungsform am ehesten infrage kommt. Während bei den niedrigeren Stufen 1 bis 3 ein Pflegedienst oder eine Betreuungskraft aus Osteuropa oft ausreicht, benötigt das geliebte Familienmitglied bei schwereren Fällen möglicherweise eine Heimunterbringung“, erklärt Markus Küffel abschließend. (Foto: Michael B. Rehders)
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