Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Poppenbüttel 42

Das Bezirksamt Wandsbek hat beschlossen, folgenden Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 12. April 2011 (BGBl. I S. 619, 633), öffentlich auszulegen:

Bebauungsplan Poppenbüttel 42.

Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flurstückes 5817 – Kreienhoop – Schäperdresch – Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 655 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519). Das Planverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 BauGB abgesehen.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans mit der beabsichtigten Bezeichnung Poppenbüttel 42 soll die Möglichkeit einer zusätzlichen Wohnbebauung, insbesondere auf den rückwärtigen Grundstücksteilen, planungsrechtlich geschaffen werden. Gleichzeitig soll der Gebietscharakter, der sich auszeichnet durch eine ausschließliche, gartenbezogene Wohnnutzung, bestehend überwiegend aus eingeschossigen Einzelhäusern mit ein bis zwei Wohneinheiten durch entsprechende Festsetzungen gesichert werden.

Der Entwurf (zeichnerische Darstellung mit textlichen Festsetzungen und Begründung) wird in der Zeit vom 8. August 2011 bis einschließlich 7. September 2011 an den Werktagen (außer sonnabends) während der Dienststunden im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Wandsbek, Am Alten Posthaus 2, 22041 Hamburg, 4. Obergeschoss (Flur) öffentlich ausgelegt. Diese Unterlagen können während der öffentlichen Auslegung beim Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Wandsbek eingesehen werden.

Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen zu dem ausliegenden Bebauungsplan-Entwurf bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.