Neuigkeiten bei der Wohnungsanmietung: Der Vermieter zahlt die Maklercourtage

ausschn.Seit dem 01.06.2015 gibt es eine wichtige Gesetzesänderung für Mieter und Vermieter: Das Bestellerprinzip im Maklerrecht wurde eingeführt. Die Regelung findet sich in § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes und besagt, dass nur derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn zuerst beauftragt hat. Bisher musste dagegen in der Regel der Mieter den Makler bezahlen, auch wenn meist der Vermieter den Makler beauftragte. Diese Zeiten sind nun vorbei. Jetzt muss sich der Makler mit dem Vermieter auseinandersetzen und sich mit ihm über die Höhe der Courtage einigen.

Sofern der Mieter dennoch eine Rechnung des Maklers  erhalten und diese womöglich sogar bereits bezahlt hat, kann der Mieter die Courtage unter Umständen zurückverlangen. Wenn es dazu kommt, sollte der betroffene Mieter einen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen und Rückforderungsansprüche prüfen lassen.

Es ist inzwischen bekannt geworden, dass sich einige Makler mit der geänderten Rechtslage nicht abfinden wollen. Es gibt nach Berichten mehrere Ansätze der Makler, wie sie sich die Courtage auch weiterhin vom Mieter bezahlen lassen wollen.

So überlegen Makler, sich bei der Wohnungsbesichtigung vom Mietinteressenten ein Schriftstück unterschreiben zu lassen, wonach allein der Mietinteressent den Makler beauftragt hat, ihm eine Wohnung zu vermitteln. Ein solcher „Auftrag“ ist unwirksam. Ob man ihn unterschreibt oder nicht ist eine Frage der Taktik. Bei einer sehr schönen Wohnung mit vielen weiteren Interessenten wäre es wohl nachteilig, unkooperativ aufzutreten und den Makler darauf hinzuweisen, dass er auf eine Courtagezahlung vom Mieter keinen Anspruch hat. Da das Schreiben erst anhand einer konkreten Besichtigung unterschrieben wird, begründet es keine Zahlungspflicht. Im Gegenteil: das rechtswidrige Vorgehen des Maklers kann von den Behörden mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden.

Ein anderer Versuch besteht darin, dem Interessenten eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Solche Gebühren sind ebenfalls unwirksam, entsprechende Urteile wurden bereits vor 5 Jahren gefällt.

Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer hohen Abstandszahlung. Hierfür bieten sich Schränke, Bodenbeläge, Küchen etc. an. Abstandszahlungen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings können dafür auch keine „Mondpreise“ vereinbart werden. Wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert des Übernahmegegenstands und dem Kaufpreis besteht, so darf der Mieter trotz Vereinbarung die Zahlung verweigern oder das bereits gezahlte Geld zurückverlangen. Auch das ergibt sich aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz, nämlich unter § 4a Abs. 2 Satz 2. Ein auffälliges Missverhältnis liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der zu zahlende Abstand den Zeitwert der Sache um mehr als 50 Prozent überschreitet.

Beitrag verfasst von Rechtsanwälte Lemke Hildebrand, Neuer Wall 7, 20354 Hamburg, www.kanzleineuerwall.de (Anzeige)