Wird eine Internetseite angezeigt, werden auf dem jeweiligen Computer automatisch sogenannte Cache-Kopien der Seite gespeichert. Diese verbleiben kurzfristig im Speicher – ein technisch notwendiger Vorgang. Beim Anzeigen der Seite entsteht auch eine Kopie auf dem Bildschirm. Manche Urheberrechtshüter sehen diese Kopien als Urheberrechtsverletzung an. Der Fall: Ein Medienbeobachtungsdienst hatte Zeitungsartikel zum kostenpflichtigen Betrachten ins Netz gestellt. Eine britische Lizensierungsorganisation für Verlagsprodukte meinte, dass die beim Betrachten der Internetseite notwendigerweise erstellten Cache- und Bildschirmkopien eine „Vervielfältigung“ der Inhalte seien. Diese sei nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Ohne Erlaubnis stelle daher schon das Ansehen der Internetseite eine Urheberrechtsverletzung dar. Das Urteil: Der Europäische Gerichtshof verwies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darauf, dass Bildschirmkopien beim Verlassen der Seite automatisch gelöscht würden. Cache-Kopien würden automatisch nach einer gewissen Zeit durch andere Inhalte ersetzt. Beide hätten also nur vorläufigen Charakter. Ohne sie könne das Anzeigen einer Internetseite nicht stattfinden. Während Bildschirmkopien „flüchtig“ seien, wären Cache-Kopien nur ein „begleitender“ Vorgang ohne eigenständigen Zweck. Die Rechte der Urheber seien durch beides nicht verletzt – immerhin müsse der, der die Texte ins Netz stelle, bereits eine Zustimmung dafür einholen. Eine weitere Zustimmung des Urhebers durch den Internetnutzer selbst einholen zu lassen, sei überflüssig. Das reine Betrachten einer Internetseite stellt demnach keine Urheberrechtsverletzung dar. |