Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Bei vielen Handwerksbetrieben sind Kostenvoranschläge üblich. So wissen die Kunden, was auf sie zukommt, und es entsteht später kein Streit um den Preis. Aber: Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten? § 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: Im Zweifelsfall nein. Geld für einen Kostenvoranschlag zu verlangen, ist aber auch nicht verboten. Handwerker können mit ihren potentiellen Kunden also jederzeit einen Preis für einen Kostenvoranschlag vereinbaren. In der Praxis verrechnen sie ihn dann oft mit der Vergütung für den erteilten Auftrag. Der Kunde muss den Kostenvoranschlag dann nur bezahlen, wenn kein Auftrag zustande kommt. Aber: Die Kostenpflicht muss ausdrücklich vereinbart sein. Sie einfach in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schreiben, reicht nicht aus. Eine solche Klausel ist aus Sicht der Gerichte unwirksam. Die Vertragspartner müssen die Bezahlung für den Kostenvoranschlag also individuell vereinbaren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es branchenüblich ist, für den Kostenvoranschlag eine Bezahlung zu verlangen, wie beispielsweise bei Kfz-Werkstätten. Die Preise sind je nach Branche und Betrieb unterschiedlich. Manche berechnen eine Pauschale, andere zehn Prozent der Auftragssumme. Oft gibt es dann jedoch eine Obergrenze. Ein Kostenvoranschlag ist allerdings keine Festpreisvereinbarung, sondern eine Kostenschätzung und daher unverbindlich. Der Handwerksbetrieb darf die genannte Summe trotzdem nicht wesentlich überschreiten. Als wesentlich gelten je nach Gericht 10 bis 20, ausnahmsweise bis 25 Prozent der Auftragssumme. Fallen die tatsächlichen Kosten dennoch viel höher aus, muss der Betrieb den Kunden rechtzeitig informieren. Dieser darf dann den Auftrag kündigen. Die bereits geleistete Arbeit muss er aber bezahlen.