Beleidigungen hinterm Steuer können teuer werden…

Abfällige Gesten und Beschimpfungen besser vermeiden! Ein dreister Autofahrer schnappt einem den sicher geglaubten Parkplatz vor der Nase weg, der Hintermann drängelt oder der schicke Sportwagen missachtet die Vorfahrt – so manch ein Autofahrer macht dann seinem Ärger auf der Straße lautstark und mit eindeutigen Gesten Luft. Doch wer seiner Meinung allzu freimütig Ausdruck verleiht, riskiert saftige Strafen. Womit Autofahrer im Einzelfall rechnen müssen und was bei Beleidigungen im Ausland gilt, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Was kosten Beleidigungen im Straßenverkehr? Mit Schimpfworten oder Gesten sollten sich Autofahrer besser zurückhalten. Denn Entgleisungen hinter dem Steuer sind durchaus kein Kavaliersdelikt: „Tatsächlich ist eine im Straßenverkehr getätigte Beleidigung eine Straftat (§ 185 StGB Beleidigung) und kann eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Dies gilt sowohl für verbale Angriffe wie Flüche oder Beleidigungen als auch für beleidigende Gesten“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Üblicherweise werden bei Beleidigungen im Straßenverkehr Geldstrafen verhängt. Anders als bei Verkehrsverstößen gibt es für Beschimpfungen und beleidigende Gesten jedoch keinen festen Bußgeldkatalog. Die Höhe des Betrages wird in Tagessätzen bemessen. Deren Anzahl und Höhe sind wiederum abhängig von den Tatumständen und vom Verdienst des Beschuldigten. „In den meisten Fällen werden für eine Beleidigung zwischen zehn und dreißig Tagessätze verhängt. Dreißig Tagessätze entsprechen einem Nettomonatsgehalt. Als Tageshöchstsatz gelten 30.000 Euro (§ 40 Abs. 2 StGB)“, so die D.A.S. Rechtsexpertin. Wiederholungstäter müssen mit mehr Tagessätzen und unter Umständen auch mit einer Haftstrafe rechnen?

Welche Beleidigungen gibt es? Auch wenn es keine vorgeschriebenen Summen pro Beleidigung gibt, können sich Autofahrer an bestimmten Durchschnittswerten orientieren: Bei einem gestreckten Mittelfinger, dem sogenannten „Stinkefinger“, urteilten Gerichte beispielsweise durchschnittlich mit einer Geldstrafe zwischen 600 bis 4.000 Euro. Zeigt ein empörter Autofahrer einen Vogel, kostet ihn dies im Durschnitt 750 Euro. Verbale Beleidigungen können von Gerichten mit Geldstrafen zwischen 250 Euro („Bekloppter“) und 2.500 Euro („Alte Sau“) bemessen werden. Und auch indirekte Aussagen, wie zum Beispiel „Am liebsten würde ich A…loch zu Dir sagen“, werden als vollwertige Beleidigungen geahndet. Übrigens: Richtet sich die Beleidigung gegen einen Polizisten, kann dies den Hitzkopf richtig teuer zu stehen kommen: Bereits das Duzen eines Polizisten im Eifer der Auseinandersetzung kann mehrere Hundert Euro Strafe ausmachen.

Wichtig: Durch die ab 1. Februar 2014 geplante Neuregelung des Verkehrszentralregisters (VZR) sollen ab dann nur noch sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße erfasst und mit Punkten geahndet werden – damit entfällt die Speicherung von Beleidigungen im Straßenverkehr im VZR. Bestraft werden diese natürlich weiterhin.

Andere Länder, andere Gesten Nicht nur in Deutschland, auch im Ausland kennen die Beamten bei Beleidigungen in der Regel kein Pardon. Deshalb sollten Autofahrer auch im Ausland mit unfreundlichen Gesten am Steuer zurückhaltend sein – gerade der „Stinkefinger“ gilt weltweit als Beleidigung. Andere Gesten sind nicht so eindeutig: So kann der hochgestreckte Daumen, der hier als positiver Ausdruck oder als Ausdruck des Mitfahrenwollens bei „Trampern“ gilt, in anderen Ländern, beispielsweise in Nordafrika oder im Mittleren Osten, auch als Beschimpfung missverstanden werden. Wird der Daumen auf und ab bewegt, ist das in vielen Mittelmeerländern, Russland und Teilen Afrikas sogar eine obszöne Beleidigung. „Auch wenn es manchmal schwerfällt: Um aggressives Verhalten im Straßenverkehr von vornherein zu vermeiden, sollten Autofahrer die Ruhe bewahren und gänzlich auf unflätige Bemerkungen, Ausdrücke und Gesten im Straßenverkehr verzichten“, so der Tipp der D.A.S. Juristin. Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal