Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Marienthal 33

DuG:BABA2B-PLÄNE3  im VerfahrenMa 33�9 Auslegung2 Auslegunrch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der vorgesehenen Bezeichnung Marienthal 33 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine mehrgeschossige Wohnbebauung im Bereich Rauchstraße geschaffen werden (genaue Gebietsbegrenzung siehe in beiliegender Karte).

Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Plan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt, da der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Der Bebauungsplan-Entwurf (zeichnerische Darstellung mit textlichen Festsetzungen und Begründung) wird in der Zeit vom 29. Juli 2013 bis einschließlich 30. August 2013 an den Werktagen (außer sonnabends) montags bis donnerstags zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr und freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Wandsbek, Am Alten Posthaus 2, 22041 Hamburg, 4. Obergeschoss (Flur) öffentlich ausgelegt.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (Lärmtechnische Untersuchung, artenschutzfachliche Analyse). Sie enthalten

1. Informationen zur Lärmsituation aufgrund des Verkehrsaufkommens und umliegender Gewerbegebiete und

2. Informationen zum potenziellen Vorkommen geschützter Arten und der möglichen Auswirkungen der Planung auf diese Tiere.

Diese Unterlagen können ebenfalls während der öffentlichen Auslegung beim Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung eingesehen werden.

Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen zu dem ausliegenden Bebauungsplan-Entwurf bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Absatz 2 a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.