Ein altes Handy in der Schublade, ein unbenutztes Mountainbike in der Garage oder Kleidung, die nicht mehr passt: Das Frühjahr lädt dazu ein, auszumisten und Platz zu schaffen. Dinge, die weichen sollen, aber noch gut in Schuss sind, können via eBay, Kleiderkreisel oder andere virtuelle Märktplätze einen neuen Besitzer finden. Was private Verkäufer bei ihren Online-Angeboten beachten sollten und welche Fallstricke lauern, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Worauf müssen Privatverkäufer achten, wenn sie Gebrauchtes auf Plattformen wie eBay zum Verkauf anbieten?Für Privatverkäufer ist es besonders wichtig, die Gewährleistung, korrekter bezeichnet als Sachmängelhaftung, auszuschließen. Ansonsten müssen sie die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren einhalten. Das heißt konkret: Die Artikelbeschreibung sollte eine rechtlich wirksame Formulierung enthalten, wie „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger beziehungsweise vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.” Den Ausdruck „Garantie” sollten Verkäufer ebenso vermeiden wie Hinweise auf das EU-Recht. Wichtig ist auch die Beschreibung der Ware: Da der Käufer das gewünschte Objekt bei einem Online-Kauf nicht selbst begutachten kann, ist er auf eine genaue Artikelbeschreibung des Verkäufers angewiesen. Das bedeutet für Verkäufer auch, dass sie auf mögliche Mängel hinweisen. Für eine präzise Beschreibung können beispielsweise selbstgemachte Fotos hilfreich sein. Verschweigen Verkäufer nachweislich ihnen bekannte Mängel, kann der Käufer trotz vorab ausgeschlossener Gewährleistung Gewährleistungsrechte geltend machen. Auch wenn der Verkäufer im Angebotstext bestimmte Eigenschaften der Ware zusichert, hilft ihm bei deren Fehlen ein Gewährleistungsausschluss nichts (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 96/12). Wenn der verkaufte Artikel bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft ist, kann dieser grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet Lieferung eines entsprechenden, mangelfreien Artikels oder Reparatur. Schlägt die Nacherfüllung fehl, lehnt der Verkäufer sie ab oder ist sie nicht möglich (etwa weil ein gebrauchtes Einzelstück verkauft wird), darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann gehen Ware und Geld zurück an die jeweiligen Vertragspartner. Alternativ kann er den Kaufpreis mindern. Auch Schadenersatzansprüche sind unter Umständen möglich. Weitere Fallstricke lauern bei der Verwendung von Bild- und Textmaterial: Wer aus Bequemlichkeit lieber Bilder aus dem Internet nutzt, anstatt selbst zur Kamera zu greifen oder sich der Angebotstexte anderer Nutzer bedient, verletzt das Urheberrecht. Er macht sich nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG § 106 ff.) strafbar. Dem Urheber stehen dann Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zu (§ 97 UrhG). Käufer haben bei eBay beispielsweise vier Tage Zeit für die Bezahlung. Was können Privatverkäufer tun, wenn sie nach dieser Frist noch kein Geld erhalten haben?Generell gilt: Auch Käufe über Online-Verkaufsplattformen sind Kaufverträge nach § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, dass Verkäufer das Recht haben, den vereinbarten Betrag zu erhalten. Bevor sie rechtliche Schritte einleiten, um an ihr Geld zu kommen, sollten sie versuchen, mit dem Käufer Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise reicht eine Zahlungserinnerung oder bei der Überweisung hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen. Führt das nicht zum Erfolg, können Verkäufer bei eBay beispielsweise über den Menüpunkt „Probleme klären” den nicht bezahlten Artikel melden. Reagiert der Käufer nicht, erhält er eine Verwarnung von eBay – nach mehreren Verwarnungen kann er bei eBay gesperrt werden. Aus Angst davor geben die Käufer hier meist nach. Zahlt der säumige Schuldner trotzdem immer noch nicht, empfiehlt es sich, ihm eine endgültige Zahlungsfrist zu setzen. Das Ganze am besten schriftlich und per Einschreiben. Als letzte Konsequenz bleiben Verkäufern zwei Möglichkeiten: Zum einen können sie den Käufer auf Vertragserfüllung (§ 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verklagen. Zum anderen ist der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung (§ 323 BGB) denkbar, den sie dem Käufer schriftlich und per Einschreiben zukommen lassen. Verkäufer haben in diesem Fall auch Schadenersatzansprüche, etwa für entstandene Gebühren oder bereits gezahlte Anwaltskosten. Ein solcher Aufwand lohnt sich jedoch meist nur bei teuren Verkaufsgegenständen. Welche Möglichkeiten haben private Verkäufer, wenn der Käufer sich meldet, weil die Ware nicht ankam oder beschädigt ist?Bei Privatverkäufen trägt das Versandrisiko grundsätzlich der Käufer (§ 447 Abs.1 BGB). Das bedeutet, dass der Verkäufer den Kaufpreis nicht erstatten muss, falls das Paket verloren geht oder der Artikel durch den Versand beschädigt beim Käufer ankommt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verkäufer das Paket nicht angemessen verpackt hat. Deshalb ist es für Privatverkäufer bei eBay, Kleiderkreisel oder anderen Marktplätzen im Internet ratsam, ihre Ware versichert zu versenden. Dafür stehen ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Verkäufer können beim Versanddienstleister nachfragen, ob die Sendung versichert ist. Zum Teil sind beispielsweise Pakete ohne Aufpreis bis 500 Euro versichert. Ist der Wert der Ware höher, empfiehlt sich eine Transportversicherung. Je nach Deckungssumme staffeln sich hierfür die Preise, die zusätzlich zum Paketpreis anfallen. Der erhöhte Preis für den Versand lohnt sich jedoch, falls doch mal etwas schief geht. (Anzeige – Ergo-Versicherung)