Archiv für den Monat: Juni 2021

„Auf die Plätze!“ – Hamburger Kindertheater Treffen 2021 11. – 20. Juni 2021

Das jährliche Hamburger Kindertheater Treffen sollte bereits im Februar 2021 stattfinden und musste coronabedingt abgesagt werden. Jetzt hat das Daumendrücken des Kultursenators Carsten Brosda geholfen und die Entscheidung der Organisator*innen, nicht ins Digitale umzuschwenken, sich ausgezahlt: Im Rahmen des Festivals können die freien Hamburger Kindertheater nun vom 11. bis 20. Juni 2021 ihre aktuellen Inszenierungen vor Publikum aufführen! Das Kindertheater Treffen wird veranstaltet von ahap e.V. (Arbeitskreis Hamburger Puppen- und Figurentheater) und kitsz e.V. (Freie Hamburger Kindertheaterszene) in Zusammenarbeit mit dem FUNDUS THEATER.

Weitere Spielstätte ist in diesem Jahr das HoheLuftschiff. Die Plätze werden durch die Abstandsvorgaben sehr begrenzt sein und folgende Regelungen müssen die Zuschauer*innen berücksichtigen: Für den Theaterbesuch ist entweder ein gültiger negativer Coronatest, der Impfpass ab 14 Tage nach der Zweitimpfung oder ein Nachweis über die Genesung erforderlich. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen. Die Maskenpflicht im Theater gilt auch am Platz während der Vorstellung. Aber es wird sich lohnen: Das Festivalprogramm ist mit 12 ganz unterschiedlichen Produktionen der Hamburger Schauspiel- und Figurentheater bestückt, mit einem Theaterangebot für Kinder ab 4 Jahren bis hin zu Jugendlichen. Und Premieren sind auch dabei: Am Abend der Festivaleröffnung zeigt Theater am Strom „Neuland“ (ab 10 Jahre), eine Erkundung eines Fluchtweges aus Syrien. Am ersten Festivalwochenende folgt dann eine neue Figurentheaterinszenierung von Petra Albersmann, „Sieben allein Zuhaus“ (ab 4 Jahre).

Erstmalig mit dabei ist das freie Wilhelmsburger Künstlerkollektiv „Theaterbox“ mit dem Live-Zoom-Theaterstück „Oma geht online“ (ab 6 Jahre). „Wir freuen uns unbeschreiblich, dass das Hamburger Kindertheater Treffen 2021 als eines der ersten Festivals nach anderthalb Jahren Stillstand wieder kulturelles Leben nach Hamburg bringt!“, so Katrin Lowitz (kitsz e.V.). Also „Auf die Plätze!“ und unbedingt Karten schnell reservieren – das gesamte Programm unter www.hamburger-kindertheater.de (Foto: Aus „Sieben Allein Zuhaus)

Sicher auf Klettergerüst, Schaukel & Co.

Viele Sport- und Freizeitmöglichkeiten sind aktuell noch eingeschränkt. Da zieht es Familien bei schönem Wetter oft auf die Spielplätze, damit die Kinder sich austoben können. Allerdings steigt auf Klettergerüst, Rutsche und Co. auch die Verletzungsgefahr. Worauf Eltern achten sollten, damit der Spielplatzbesuch nicht in Tränen endet, weiß Dimitar Gouberkov, Unfallexperte von ERGO. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt außerdem, was bei der Aufsichtspflicht gilt. Kleidung für den Spielplatz: Bloß keine Kordeln, Bänder oder Helme

Spielplätze bringen Kindern nicht nur Spiel, Spaß und Bewegung, sondern fördern gleichzeitig auch die Motorik und die sozialen Fähigkeiten. Damit der Nachwuchs ausgiebig klettern, rutschen und schaukeln kann, sollten Eltern auf bequeme und gut sitzende Kleidung achten. „Außerdem sind Kordeln, Schlüsselbänder, Schals, Kettchen und vor allem Fahrradhelme auf dem Spielplatz tabu: Kinder können damit hängenbleiben und sich im schlimmsten Fall strangulieren“, so Dimitar Gouberkov. Er empfiehlt Eltern außerdem, Kindern mögliche Gefahrenquellen, zum Beispiel eine hohe Rutsche, vorab zu zeigen und Regeln festzulegen.

Welcher Spielplatz ist geeignet? Vom großen Abenteuerspielplatz bis hin zur Rutsche mit Sandkasten hinter dem Haus – Spielplätze gibt es viele. „Die vorhandenen Spielgeräte sollten dem Alter und den Fähigkeiten des Kindes entsprechen“, rät der Unfallexperte von ERGO. Außerdem wichtig: Sind die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt? Spielplatzbetreiber müssen nach der Norm DIN EN 1176 ihren Spielplatz zwar regelmäßig kontrollieren. Gouberkov empfiehlt Eltern dennoch, die Anlage vorher zu prüfen. Dabei sollten sie auf Folgendes achten: Gibt es Hinweisschilder zu Verhalten und Betreiber? Gibt es eine sichere und deutliche Abgrenzung durch Zäune oder Sträucher zur Straße? Ist die Anlage sauber? Verunreinigte Sandkästen mit Tierkot, Glasscherben oder Zigarettenstummeln sollten Eltern besser meiden.

Sichere Spielgeräte Klettergerüste, Schaukeln oder Rutschen gilt es ebenfalls unter die Lupe zu nehmen. „Spielgeräte sollten mit dem sogenannten GS-Zeichen, das für geprüfte Sicherheit steht, versehen sein“, erläutert der ERGO Experte. Außerdem wichtig für Eltern: „Darauf achten, dass die Geräte fest im Boden verankert und mit Haltegriffen versehen sind. Darunter sollte sich stoßdämpfendes Material befinden“, so Gouberkov. Damit sich Kinder nicht an den Spielgeräten verletzen, sollten sie frei von Rost, Rissen, Spalten, hervorstehenden Schrauben oder Nägeln, Splittern und Holzabspaltungen sein und keine scharfen Ecken oder Kanten haben. Stellen Eltern Mängel fest, können sie diese beim Spielplatzbetreiber melden.

Austoben – aber mit Regeln Spiel und Spaß stehen beim Austoben auf dem Spielplatz im Vordergrund, trotzdem können Kinder durch ihr eigenes Verhalten dazu beitragen, Unfälle und Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehört unter anderem: Erst Essen und Trinken, dann Spielen. „Stürzt ein Kind zum Beispiel mit einem Lutscher oder einem Trinkröhrchen im Mund, kann das zu schlimmen Verletzungen im Hals oder am Gaumen führen“, erläutert der Unfallexperte von ERGO. Sicher schaukeln Kinder im Sitzen und mit beiden Händen an der Kette. Eltern sollten ihrem Nachwuchs außerdem so früh wie möglich beibringen, auf andere Rücksicht zu nehmen. Das heißt zum Beispiel nicht drängeln oder auf der Rutsche genügend Abstand zum Vordermann einhalten. Kleine Blessuren wie aufgeschlagene Knie oder aufgeschürfte Ellenbogen lassen sich meist nicht vermeiden. Sind Pflaster und Desinfektionsmittel in der Tasche, können Eltern solche kleinen Verletzungen aber schnell verarzten und die Kleinen sind bereit für eine neue Tour auf der Wackelbrücke. Aufsichtspflicht beachtenAuch wenn der Spielplatz direkt vor der Haustür ist, gilt für Eltern je nach Alter und persönlicher Reife sowie Einsichtsfähigkeit ihrer Kinder eine Aufsichtspflicht. Wie viel Aufsicht nötig ist, hängt auch von der Gefährlichkeit der jeweiligen Situation ab. „Kinder bis drei Jahre sollten auf öffentlichen Spielplätzen nur unter Aufsicht der Eltern klettern, rutschen und schaukeln“, erklärt Michaela Rassat. Kinder zwischen vier und sieben Jahren müssen beim Spielen nicht mehr ständig überwacht werden. Hier gilt ein prüfender Blick alle 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Allerdings gilt diese Faustregel nicht mehr, wenn das Kind bereits früher zum Beispiel fremde Gegenstände beschädigt oder ein besonders riskantes Verhalten gezeigt hat. „Ab sieben Jahren können Eltern ihre Kinder dann im Normalfall sogar alleine und ohne Aufsicht auf den Spielplatz lassen“, so die ERGO Juristin. In diesem Alter müssen sich Eltern über das Treiben ihrer Sprösslinge nur in groben Zügen einen Überblick verschaffen – sofern es keinen konkreten Anlass für eine strengere Aufsicht gibt. Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, müssen sie je nach Einzelfall für die Schäden haften, die der Nachwuchs verursacht hat.

Maskenpflicht auf Spielplätzen Wichtig: Aufgrund der anhaltenden Pandemie wurde in vielen Bundesländern auch auf Spielplätzen eine Maskenpflicht eingeführt. Sie gilt für Eltern und Kinder ab sechs Jahren. Die Regelungen und Altersgrenzen können sich lokal unterscheiden, bei Verstößen drohen Bußgelder. Viele dieser Vorgaben entfallen aber wieder bei sinkenden Inzidenzwerten. Eltern sollten Hinweisschilder beachten und sich vorab über die aktuell geltenden Regelungen in ihrer Region informieren. (Anzeige)

Rechtliches zum Privatverkauf von gebrauchten Dingen

Die letzten Monate haben viele genutzt, um Schränke und Keller auszumisten. Doch was man selbst nicht mehr braucht, sucht vielleicht dringend ein anderer. Zudem liegt der Weiterverkauf im Trend – bietet er doch die Möglichkeit, den nachhaltigen Konsum zu fördern: Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage bieten im Durchschnitt 72 Prozent der Bundesbürger mindestens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwertige Gegenstände online an, 27 Prozent sogar mindestens einmal im Monat. Was es dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten gibt, weiß Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung.
Rechte und Pflichten von Privatverkäufern
Wer seinen Keller entrümpelt und ausrangierte Sachen verkauft, möchte alles meist schnell und unkompliziert loswerden. Doch auch Privatverkäufer sollten einiges beachten, denn: „Auch wer privat nur gelegentlich etwas verkauft, muss sich ans Gesetz halten“, weiß Wolfgang Müller. Allerdings können Privatverkäufer im Gegensatz zu gewerblichen Anbietern durch entsprechende Vereinbarung die sogenannte Sachmängelhaftung (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) komplett ausschließen. Tun sie das jedoch nicht, sind auch sie dazu verpflichtet, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren einzuhalten. Der Rechtsexperte empfiehlt, eine eindeutige und rechtlich wirksame Formulierung in die Artikelbeschreibung einzufügen, zum Beispiel: „Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus.“ Sätze wie „Ich gebe keine Garantie.“ reichen hingegen nicht aus, da die Garantie nicht mit der Sachmängelhaftung gleichzusetzen ist.
Artikelbeschreibung mit allen bekannten Mängeln
Damit der Ausschluss der auch als „Gewährleistung“ bezeichneten Sachmängelansprüche wirksam ist, sollte die Artikelbeschreibung möglichst detailliert sein und alle bekannten Mängel aufzeigen. Wichtig zu wissen: Das Verschweigen von Mängeln führt dementsprechend nicht zu einem Gewährleistungsausschluss. Hilfreich für eine sachgerechte Beschreibung des zu verkaufenden Artikels sind selbstgemachte Fotos des Gegenstandes. „Denn nur wenn der Käufer alle Mängel kennt, ist ein Gewährleistungsausschluss wirksam“, weiß der IDEAL-Experte. Wer also beispielsweise sein altes Fahrrad verkaufen möchte und bekannt ist, dass der 4. Gang nicht mehr funktioniert, sollte in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen. Ansonsten hat der Käufer trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung einen Gewährleistungsanspruch. „Das heißt, dass der Verkäufer die Ware – im Beispiel die Gangschaltung des Fahrrads – reparieren, das Geld anteilig zurückerstatten oder einen Ersatz liefern muss“, erläutert der Rechtsexperte. Fällt dem Käufer jedoch ein Mangel auf, der auch dem Verkäufer nicht bekannt war, dann liegt die Beweispflicht beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits vor dem Kauf vorhanden war. Das kann im Einzelfall sehr schwierig werden. Käufer sollten die Ware daher vorab gründlich prüfen. Übrigens: Ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 355 BGB) wie beim Online-Shoppen gibt es für Privatverkäufe ebenso wie beim Shoppen im Ladengeschäft nicht. Falls also dem Käufer das von einem Privatverkäufer erworbene Fahrrad nicht gefällt, hat er kein Umtausch- oder Rückgaberecht.
Versand der Ware
Anders als beim Flohmarkt wird beim Online-Verkauf die Ware nur selten vom Käufer direkt abgeholt. Meist verschickt der Verkäufer sie per Post oder einem anderen Transportdienst. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, die Ware erst dann zu verschicken, wenn der Interessent den vereinbarten Preis bezahlt hat. So müssen Verkäufer den Kaufpreis nicht nachträglich einfordern oder gar vor Gericht ziehen. „Wenn beide Parteien den Weg und die Anlieferung des Pakets verfolgen möchten, können sie bei der Post oder einem anderen Transportdienst gegen einen Aufpreis eine sogenannte Sendungsverfolgung buchen. Weiterer Vorteil: Dies beinhaltet meist auch einen Versicherungsschutz für das Paket. Bei Eingabe der Sendungsnummer auf der Webseite des Anbieters können Versender und Empfänger dann verfolgen, wo das Paket ist und wann es geliefert wird“, so Müller. Sobald der Verkäufer die Ware einem Spediteur oder der Post übergeben hat, geht das Versandrisiko auf den Käufer über. Der sogenannte Gefahrenübergang bei privaten Versendungskäufen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 447 geregelt. Wichtig: Um eine Haftung für Beschädigungen auszuschließen, sollte die Ware sorgfältig verpackt werden. Der Rechtsexperte rät, das verpackte Paket zu fotografieren und dieses Bild dem Käufer zu schicken.
Steuer auf Privatverkäufe?
Private Verkäufe von Gebrauchsgegenständen wie Bücher, Kleidung, aber auch alte Fahrräder sind grundsätzlich steuerfrei. Für das Finanzamt dienen solche Geschäfte der privaten Vermögensverwaltung und sind nicht steuerpflichtig. Das heißt, der Privatverkäufer muss weder mit einer Einkommensteuerpflicht noch mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen. „Finden solche Privatverkäufe jedoch regelmäßig statt, stuft das Finanzamt den Privatverkäufer schnell als gewerblichen Händler ein. Dann wird das Verkaufen zu einem steuerpflichtigen Gewerbe. So kommt es zu einer Berücksichtigung bei der Einkommensteuer und auch eine Umsatzsteuerpflicht kommt dazu“, informiert der IDEAL-Experte. Vorsicht ist beim Verkauf von Sachen geboten, die nicht dem täglichen Gebrauch dienen – Wertsachen wie Edelmetalle, Schmuck, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münzsammlungen oder ähnliches. Hier sollten Verkäufer mindestens zwölf Monate (die sogenannte Spekulationsfrist) abwarten. Übersteigt in dieser Zeit der Gewinn 600 Euro, muss der Verkäufer ihn in der Einkommensteuererklärung angeben und der gesamte Umsatz unterliegt der Steuerpflicht. (Anzeige)

 

 

Wußten Sie… …dass es auch für Pflanzen vom Gärtner eine Garantie gibt?

Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.
Viele nutzen die angenehmen Frühlingstemperaturen dafür, um ihren Garten auf Vordermann zu bringen. Wer keinen grünen Daumen hat, beauftragt für die Bepflanzung lieber ein Gartenbauunternehmen. Doch auch dann kann es passieren, dass die eingesetzten Pflanzen nicht anwachsen oder später eingehen. Grundsätzlich haftet das Unternehmen, wenn die erbrachte Leistung vom vertraglich Vereinbarten abweicht. Gartenbesitzer können von einem professionellen Gartenbauunternehmen erwarten, dass die Arbeit fachlich einwandfrei und ohne Mängel verrichtet wird. Allerdings richten sich die möglichen Ansprüche bei Beauftragung eines Gartenbauunternehmens nach Werkvertragsrecht. Hier muss der Auftraggeber nach Übergabe des Werkes den Mangel nachweisen können. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Gärtner sonnenliebende Pflanzen in den Schatten gepflanzt oder dem Besitzer falsche Pflegeanweisungen gegeben hat. Handelt es sich um einen nachgewiesenen Mangel, kann der Auftraggeber dem Unternehmen eine Frist setzen, um diesen zu beseitigen. Wird das Unternehmen nicht innerhalb der Frist tätig, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadenersatz verlangen. Oft ist es aber nicht leicht, dem Gärtner einen Mangel an den vom Unternehmen eingepflanzten Grün nachzuweisen. Alternativ bieten Gartenbauunternehmen eine interessante Option an: Es gibt die Möglichkeit, im Vertrag eine Anwachsgarantie zu vereinbaren. Wachsen die Pflanzen nicht an oder gehen innerhalb eines benannten Zeitraumes – oft zwischen sechs Monaten und einem Jahr – trotz ordnungsgemäßer Pflege ein, wird der Preis für die Pflanzen erstattet. Da hier jedoch ein finanzielles Risiko für das Unternehmen besteht, sind solche Vereinbarungen meist mit höheren Kosten verbunden. (Anzeige)

 

 

 

 

Gartenwissen @home – Ein Online-Angebot aus dem Botanischen Sondergarten Wandsbek

Im Botanischen Sondergarten finden aufgrund der aktuellen Situation keine Gartenwissen-Angebote mit persönlicher Präsenz statt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer machen es sich zuhause gemütlich und verfolgen und bereichern auf und mit ihrem Computer, Tablet oder Smartphone die folgenden Angebote aus dem Botanischen Sondergarten. Eine Anmeldung im Sondergarten ist ausreichend, eine Registrierung bei Zoom ist nicht erforderlich. Der Eintritt in den Online-Garten des Botanischen Sondergartens ist frei.

Eine Anmeldung per E-Mail unter sondergarten@wandsbek.hamburg.de ist erforderlich. Für Fragen steht der Leiter des Botanischen Sondergartens, Herr Helge Masch, unter der Telefonnummer 040 / 693 97 34 zur Verfügung. Weitere Informationen und Fotos zu allen Angeboten sind online verfügbar unter: www.hamburg.de/wandsbek/veranstaltungen-im-sondergarten/

Dienstag, 15. Juni 2021 – 18:30 bis 20:30 Uhr

Gartenwissen @home – Dufte Zeiten für Mama und Kind – Ätherische Öle vom Baby bis zur Pubertät mit Andrea Beerbaum

Was sind ätherische Öle, wie wirken sie? Welche Anwendungsmöglichkeiten gibt es und was ist besonders bei Kindern zu beachten? Warum „back to basic/nature“ sinnvoll ist? Neben Antworten zu diesen Fragen erfahren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einer kleinen Geschichte etwas über die Entstehung der Aromatherapie. Ob Babybauchbeschwerden, Lernmotivation und Konzentration, Wachstumsbeschwerden und Alles-steht-Kopf-Phasen – Kinder sind großartig, einzigartig und jedes Alter hat seine Besonderheiten. Mit den passenden natureinen Essenzen wird so manche Situation (fast) kinderleicht.

Eine Anmeldung per E-Mail (sondergarten@wandsbek.hamburg.de) ist erforderlich!