Archiv für den Monat: März 2020

Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg; hier: Ansammlungsverbot und Schließung von Gaststätten  für den Publikumsverkehr

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.

In Erweiterung der Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 (Amtlicher Anzeiger 2020, S. 333) und vom 16.03.2020 (Amtlicher Anzeiger 2020, S. 336a) trifft die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Behörde für Inneres und Sport und mit der Senatskanzlei für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg folgende

Allgemeinverfügung

  1. Ansammlungen von mehr als 6 Personen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
  2. Ansammlungen im Sinne von Ziffer 1 sind zulässig:
  3. a) für die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,
  4. b) für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamter oder Richter, für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben im Öffentlichen Dienst, für die Wahrnehmung von Aufgaben im diplomatischen oder konsularischen Corps oder für die Wahrnehmung von Aufgaben als Organ der Rechtspflege,
  5. c) für die Wahrnehmung von Aufgaben von Krankenhäusern, medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Apotheken und Sanitätshäusern,
  6. d) in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
  7. e) für die sonstige Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes,
  8. f) für die Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
  9. Ansammlungen im Sinne von Ziffer 1 sind zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen stehen:
  10. a) Einzelhandel für Lebensmittel,
    b) Wochenmärkte,
    c) Abhol- und Lieferdienste,
    d) Getränkemärkte,
    e) Apotheken,
    f) Sanitätshäuser,
    g) Drogerien,
    h) Tankstellen,
    i) Banken und Sparkassen,
    j) Poststellen,
    k) Frisöre,
    l) Reinigungen,
    m) Waschsalons,
    n) Zeitungsverkauf,
    o) Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte,
    p) Tierbedarfsmärkte sowie
    q) der Großhandel.

Wenn die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs oder der Dienstleistung es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 GG) leben.

  1. Ansammlungen im Sinne von Ziffer 1 sind zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung von anderen, hilfebedürftigen Personen mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne der Nummer 3 stehen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist.
  2. Ansammlungen im Sinne von Ziffer 1 sind zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung von hilfebedürftigen Personen stehen, wenn diese nicht anders möglich ist und soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist.
  3. Ansammlungen im Sinne von Ziffer 1 sind zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch, der Begleitung und Abholung von Kindern in Schulen, Kindertagesstätten oder andere Betreuungseinrichtungen stehen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist.
  4. Ansammlungen an öffentlichen Orten von mehr als 6 Personen, die in einer engen familiären Beziehung oder familiären Lebensgemeinschaft zueinander stehen, sind zulässig.
  5. Ansammlungen im Sinne von Ziffer 1 sind für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern Orten im engen familiären Kreis zulässig, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind.
  6. Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), wird untersagt.

Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants).

Ausgenommen von der Untersagung bleibt die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen.

  1. Soweit die Allgemeinverfügungen vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020 von den vorstehenden Anordnungen abweichende Regelungen enthalten, gehen die vorstehenden Anordnungen den Allgemeinverfügungen vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020 vor.
  2. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
  3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie mit der Zugänglichmachung im Internet als bekanntgegeben gilt (§ 41 Abs. 4 Satz 7 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz) und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 16. April 2020.
  5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Gesundheit – einzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es bei Ansammlungen von Gästen in Gaststätten sowie an anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Orten zu einer Vielzahl von Übertragungen kommen. Die nunmehr weitergehenden Beschränkungen sind angesichts der Entwicklung der Epidemie erforderlich, um die Ausweitung zu verzögern, damit das Gesundheitswesen zu entlasten und somit die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der freien Berufsausübung, der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, der freien Berichterstattung der Medien sowie dem Schutz der Familie. Die Lieferung und der Abverkauf von Speisen und Getränken bleiben ausgenommen, weil sie nicht zu Ansammlungen von Personen führen.

Die Beschränkungen sind geboten und verbunden mit den Ausnahmeregelungen auch verhältnismäßig. Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind.

Hamburg, den 20. März 2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Aktueller Stand COVID-19 in Hamburg am 19. März 2020

Aktuelle neue Fälle mit positiver COVID-19-Infektion

Seit der gestrigen Meldung wurden in Hamburg 92 weitere Fälle von Erkrankungen mit COVID-19 bestätigt. Damit ist die Zahl der in Hamburg gemeldeten Fälle auf nunmehr insgesamt 506 angestiegen.

Der deutliche Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist bedingt durch das Ende der Skiferien und viele Rückkehrer aus Norditalien, Schweiz und Österreich, die in großer Zahl Testungen wahrnehmen. Zudem bieten zunehmend auch private Labore die Testung auf COVID-19 für medizinische Versorgungseinrichtungen an. Daher ist auch in den kommenden Tagen mit einem weiteren deutlichen Anstieg der positiv getesteten Fälle zu rechnen.

Bei den allermeisten positiv getesteten Personen besteht nach wie vor ein Zusammenhang mit Reisen in Risikogebiete, besonders betroffene Regionen oder Kontakt zu Personen, die infiziert sind. Die zuständigen Gesundheitsämter ergreifen bei allen positiv getesteten Personen die notwendigen Maßnahmen, die Betroffenen befinden sich in häuslicher Isolation.

Nach wie vor gehen die berichteten Krankheitsverläufe in der Regel mit leichten bis mittleren grippeähnlichen Symptomen einher. Nach aktuellem Stand befinden sich derzeit 18 Personen mit Wohnort Hamburg aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 in stationärer Behandlung, davon werden vier Personen intensivmedizinisch betreut.

Empfehlungen zur Hygiene für Supermärkte und auf Wochenmärkten in Hamburg

Um die Übertragung des Coronavirus in Supermärkten oder auf Wochenmärkten zu minimieren, sollten dort bestimmte zusätzliche Hygiene- und Verhaltensregeln beachtet werden. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz empfiehlt neben der konsequenten Beachtung der lebensmittelhygienischen Vorschriften sowie der lebensmittelhygienischen Empfehlungen für Lebensmittelverkaufsstätten den Betreibern, Beschäftigten, Lieferanten und Kunden konkrete Maßnahmen, wie beispielsweise:

–       Kontakt möglichst reduzieren: Verkaufsflächen sollen möglichst großflächig verteilt werden, Schlangenbildung soll durch einen Abstand von circa 1,5 Meter beispielsweise durch Distanzmarken an der Frischetheke eingehalten werden, im Kassenbereich sollte ggf. nur jede zweite Kasse öffnen, Stopplinien an der Frischetheke, ggf. Erweiterung der Öffnungszeiten.

–       Umgebungshygiene: Kein Angebot von Genussmittelproben (z. B. Käsehäppchen), unverpackten Lebensmitteln, Kosmetika und Testern für die Kunden sowie häufigere Reinigung beispielsweise auch der Bedienflächen an Kassen oder Kartenzahlgeräten.

–       Tipps für Mitarbeiter/Dienstleister/Lieferanten/Kunden: Nutzung von verkaufsärmeren Zeitkorridoren, Einhaltung der Hust- und Niesetikette, Einhaltung der Allgemeinhygiene, anderen Personen nicht die Hand geben. Das dauerhafte Tragen von Einmalhandschuhen hat keine Vorteile gegenüber häufigem Händewaschen.

Das Merkblatt wird in Kürze unter www.hamburg.de/coronavirus veröffentlicht.

Medizinstudierende unterstützen die Gesundheitsämter

Bereits 18 Medizinstudierende unterstützen die sieben bezirklichen Gesundheitsämter der Stadt Hamburg bei den behördlichen Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Infektion. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise das Identifizieren und Kontaktieren von Kontaktpersonen und die Information, Betreuung und die medizinischen Kontrollen bei heimischer Isolation. Das Programm wird ausgebaut. Es gibt bereits über 100 weitere Bewerber.

Informationen zu Risikogebieten des RKI

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat nach aktuellem Stand folgende internationale Risikogebiete erklärt: Neben den US-Bundesstaaten Kalifornien, New York und Washington zählen auch die spanische Hauptstadt Madrid, das österreichische Bundesland Tirol, das französische Grand-Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), Italien, der Iran, die Provinz Hubai in China (inklusive Stadt Wuhan) sowie die Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang) in Südkorea zu den internationalen Risikogebieten. Als besonders betroffenes Gebiet in Deutschland hat das RKI den Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen deklariert.

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch („ongoing community transmission“) vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Kriterien (u. a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der täglich gemeldeten Fallzahlen, Maßnahmen (z. B. Quarantäne ganzer Städte oder Gebiete), exportierte Fälle in andere Länder/Regionen). Die Situation wird jeden Tag neu bewertet, bei Bedarf werden die Risikogebiete angepasst.

Eine Übersicht zu den Risikogebieten ist auf der Seite des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html zu finden.

Rückkehrer aus Risikogebieten sowie Skigebieten in Österreich und der Schweiz

Die Gesundheitsbehörde empfiehlt dringend, dass sich Rückkehrerinnen und Rückkehrer von einem Aufenthalt in einer vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Region grundsätzlich nach Reiserückkehr 14 Tage in eine freiwillige häusliche Isolation begeben. Beim Auftreten von typischen Erkältungssymptomen sollten sie sich telefonisch unter 116117 (Arztruf) beraten lassen und auf ärztliches Anraten eine diagnostische Abklärung vornehmen lassen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus den benannten Risikogebieten des RKI zurückkehren, wird grundsätzlich empfohlen, vor Dienstantritt telefonisch mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen und etwaige Schritte abzusprechen. Es gibt Unternehmen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimarbeit tätig sein können, weil die Arbeitsabläufe und Arbeitsstrukturen dies ermöglichen.

Hamburgerinnen und Hamburger, die aus Skigebieten in Österreich und der Schweiz zurückkehren, in denen Fälle von COVID19-Erkrankungen aufgetreten sind und die zum jetzigen Zeitpunkt vom RKI nicht zu Risikogebieten deklariert wurden, sollten sich vor Dienstantritt an ihren Arbeitgeber wenden und über Möglichkeiten der freiwilligen 14-tägigen häuslichen Quarantäne sowie die Inanspruchnahme von Home-Office-Arbeit sprechen. Dies sollte unabhängig davon geschehen, ob Symptome festgestellt werden oder nicht, um das Umfeld zu schützen.

Allgemeine Verhaltensregeln

Die Hamburger Gesundheitsbehörde rät weiterhin dazu, besonnen zu bleiben und sich an die Hinweise der Gesundheitsbehörde und des RKI zu halten. Die Behörde rät zudem, regelmäßig sorgfältig Hände zu waschen, auf eine korrekte Hust- und Niesetikette (ins Taschentuch oder in die Armbeuge) zu achten und genügend Abstand zu erkrankten Personen zu halten. In begründeten Fällen mit entsprechenden Symptomen und Verbindung zu Risikogebieten rät die Behörde, nicht direkt eine Praxis oder Klinik aufzusuchen, sondern telefonisch den Hausarzt oder den Arztruf 116117 zu kontaktieren.

Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.

Informationen für Unternehmen

Über mögliche Hilfsangebote können sich Unternehmen auf der Internetseite der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation informieren: https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707286/coronavirus-information-fuer-unternehmen/.

Seit Montag, 16. März 2020, hat die Wirtschaftsbehörde zudem zwei Telefon-Hotlines geschaltet, an die sich Unternehmerinnen und Unternehmer wenden können. Dieses Info-Angebot bezieht sich ausschließlich auf Fragen über mögliche staatliche Hilfsangebote und nicht zum Inhalt der oben genannten sowie der bereits erlassenen Allgemeinverfügungen. Die Hotlines sind von 9 -17 Uhr unter 040 42841 1497 und 040 428 41 1648 erreichbar.

Fragen zum Thema Coronavirus: Hotline 040 428 284 000

Allgemeine Fragen zum Coronavirus werden unter der Hotline 040 428 284 000 beantwortet. Diese ist 24 Stunden an 7 Tagen erreichbar.

Meldung bei Symptomen: Arztruf 116117

Bei auftretenden grippeähnlichen Symptomen in Verbindung mit Kontakt zu erkrankten Personen oder einer Rückkehr aus Risikogebieten soll der Hausarzt oder der Arztruf 116117 telefonisch kontaktiert werden.

Offizielle und amtliche Informationen zum Thema Coronavirus

Der Hamburger Senat informiert auf www.hamburg.de/coronavirus über Maßnahmen, um der Ausbreitung des Coronavirus in Hamburg zu begegnen. Hier finden Sie amtliche Anordnungen, Verhaltenstipps sowie Infos zu den Bereichen Kita, Schule, Hochschule, Freizeit, Wirtschaft, Mobilität und vielen weiteren Themen. Diese zentrale Informationsseite bietet viele Antworten auf zahlreiche Fragen in einem FAQ, das laufend aktualisiert und erweitert wird. In sozialen Netzwerken wird der Hashtag #CoronaHH verwendet.

SoVD: Beratung geht weiter – per Telefon und E-Mail!

Hamburg, 17. März 2020. Wegen der Ausbreitung des Corona Virus muss auch der Hamburger Landesverband Sozialverband Deutschland (SoVD) seine Beratungsbüros für den allgemeinen Publikumsverkehr schließen. „Wir lassen aber niemanden im Stich und gehen andere Wege“, verspricht der Hamburger SoVD Landeschef Klaus Wicher.

Die Fachjuristen in der Beratungsstelle in Barmbek bleiben bis auf weiteres sowohl telefonisch als auch per Mail erreichbar.

Telefon: 4040/6116070 oder E-Mail: info@sovd-hh.de

Informationen zum aktuellen Stand COVID-19 in Hamburg

Aktuelle neue Fälle mit positiver COVID-19-Infektion: Seit der gestrigen Meldung der Behörde wurden in Hamburg 52 weitere Fälle von Erkrankungen mit COVID-19 bestätigt. Damit ist die Zahl der in Hamburg gemeldeten Fälle seit gestern auf insgesamt 312 angestiegen.

Die zuständigen Gesundheitsämter haben alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, die Betroffenen befinden sich in häuslicher Isolation, die Kontaktpersonen werden ermittelt. Wegen der derzeitigen Rückreisewelle aus Risikogebieten sowie aus der Schweiz und Österreich erwarten wir in den kommenden Tagen einen weiteren deutlichen Anstieg der Fallzahlen.

Bei den 52 neu gemeldeten Fällen besteht nach derzeitigen Informationen überwiegend ein Zusammenhang mit Reiserückkehrern aus einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) definierten Risikogebiet oder es handelt sich um Personen, die Kontakt zu bereits bekannten erkrankten Personen hatten. Nach aktuellem Stand befinden sich derzeit in Hamburg 10 Personen aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 in stationärer Behandlung, 6 davon auf einer Intensivstation.

Allgemeinverfügung zu Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen

In Hamburg leben knapp 440.000 Menschen, die älter als 60 Jahre sind. Ältere Bürgerinnen und Bürger sowie Menschen mit Vorerkrankungen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, dass bei ihnen eine COVID-19-Erkrankung zu einem schweren Krankheitsverlauf führt. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für vorerkrankte, ältere und im weitesten Sinne pflegebedürftige Menschen notwendig.

Um diese besonders verwundbare Bevölkerungsgruppe zu schützen, hat die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) eine fünfte Allgemeinverfügung erlassen, die folgende Maßnahmen umfasst:

Für

  1. a) Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  2. b) Wohneinrichtungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen und
  3. c) sonstige Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden,
  4. d) Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung,
  5. e) Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und
  6. f) Einrichtungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugendliche teil-/stationär betreut werden

gilt:

  • Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen von Covid-19-Patienten sind oder aus Risikogebieten zurückgekehrt sind, dürfen die Einrichtungen nicht betreten.
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie Personen mit Atemwegsinfektionen dürfen bis auf weiteres die unter 1. Genannten Einrichtungen nicht betreten.
  • Die Einrichtungen sorgen durch restriktive Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag von Coronaviren möglichst verhindert wird. Es ist maximal eine Besuchsperson für eine Stunde pro Bewohnerin/Bewohner bzw. Patientin/Patient pro Tag zuzulassen. Die Besuchenden sind zu informieren, zu registrieren sowie in hygienische Maßnahmen einzuführen (Händedesinfektion).
  • Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt.
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besuchende sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten größeren Ausmaßes (insbesondere mit Angehörigen) sind zu unterlassen.

Tagespflegeeinrichtungen sind grundsätzlich zu schließen. Gäste und Angehörige sind aufgefordert, bis auf weiteres auf die Nutzung zu verzichten. Ein Betreuungsangebot in jeder Tagespflege bleibt für diejenigen Gäste erhalten, für die keine andere Betreuung organisiert werden kann. Um die Einrichtungen zu entlasten, werden die Regelprüfungen von Wohneinrichtungen ausgesetzt.

Darüber hinaus wird die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) noch weitere Empfehlungen veröffentlichen:

  • Ambulante Pflegedienste erhalten u.a. Hinweise zu Schutzmaßnahmen und zum Umgang mit Verdachts- und Infektionsfällen.
  • Betreiber von Servicewohnanlagen sollen Hygienehinweise aushängen und Gemeinschaftsaktivitäten sowie private Veranstaltungen in den Gemeinschaftsräumen absagen. Besuche von Externen sollen auf das Notwendigste beschränkt werden. Besuche von Personen mit Infekten oder aus Risikogebieten sollen unterbunden werden.

Die Empfehlungen werden in Kürze auf der zentrale Info-Seite www.hamburg.de/coronavirus veröffentlicht.

Da es für alte und hilfebedürftige Menschen für mehrere Wochen massive Kontakteinschränkungen geben wird, soll es eine Stelle geben, an die sich Bürgerinnen und Bürger, die keine anderen Ansprechpersonen haben, wenden können. Wenn sie Sorgen oder Versorgungsprobleme haben, sollen sie dort Unterstützung finden. Die BGV wird dazu unverzüglich mit den Wohlfahrtsverbänden Gespräche aufnehmen.

Das Besuchsangebot des Hamburger Hausbesuchs für Seniorinnen und Senioren wird zunächst bis Ende Mai 2020 ausgesetzt. Die BGV prüft derzeit, inwieweit ein telefonischer Ersatz geschaffen werden kann.

Angebote zu Testung auf das Coronavirus werden erweitert

Mit drei Maßnahmen wird der inzwischen sehr stark frequentierte Arztruf 116 117 entlastet:

  1. Verstärkung von 116117 – Nur in begründeten Fällen mit entsprechenden grippeähnlichen Symptomen und Verbindung zu Risikogebieten oder Kontakt zu Infizierten sollte der Arztruf 116 117 telefonisch kontaktiert werden. Sollte sich im Gespräch mit dem Arztruf der Verdacht auf eine Erkrankung an Covid-19 erhärten, wird ein mobiles Testteam entsandt und nur dann werden die Kosten von den Krankenkassen getragen. Die Kapazitäten des Arztrufs 116 117 wurden bereits und werden weiter personell verstärkt.
  2. Zusätzliche Testkapazität für Beschäftigte kritischer Infrastrukturen – Zusätzliche Testeinheiten gibt es für Beschäftige in sensiblen Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen, die sich in häuslicher Isolation befinden. Sie können sich schon nach ca. 5 Tagen testen lassen und bei negativer Testung die Arbeit wieder aufnehmen. ZU diesen Bereichen zählen insb. Beschäftigte der Feuerwehr, der Polizei, Schulen und Kitas, der medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und der Unternehmen der Daseinsvorsorge. Hierzu werden drei mobile Testeinheiten in Betrieb genommen, die in konkreter Absprache mit den Unternehmen vor Ort die Testungen für die Beschäftigten vornehmen. Die Testungen erfolgen ausschließlich auf Anfrage und über Vermittlung des Arbeitgebers. Die Kosten über 59 Euro pro Test tragen die Einrichtungen und Unternehmen. Es ist ein zentraler Mailkontakt eingerichtet, an den Unternehmen und Einrichtungen, die zur kritischen Infrastruktur gehören, ihren Bedarf mitteilen können.
  3. Testmöglichkeit für Betroffene ohne Symptomatik – Der Arztruf 116 117 berichtet in den letzten Tagen von zahlreichen Kontakten mit Hamburgerinnen und Hamburgern, die keine Krankheitssymptome haben, nicht aus Risikogebieten kommen und dennoch über ihre persönliche Situation verunsichert sind. Zur Entlastung der 116 117 wird ein neues Angebot für Menschen ohne Krankheitssymptome aufgebaut. Für diese Personengruppe werden in den kommenden Tagen bis zu sieben zusätzliche Testangebote in Zusammenarbeit mit Krankenhäusern aufgebaut. Die Testungen erfolgen in der Nähe zu medizinischen Einrichtungen unter freiem Himmel, sodass die Krankenhäuser nicht betreten werden. Da die Betroffenen keine Symptome haben, muss bei negativem Ergebnis der Test selbst gezahlt werden.

Rückkehrer aus Risikogebieten sowie Skigebieten in Österreich und der Schweiz

Die Gesundheitsbehörde empfiehlt dringend, dass sich Rückkehrerinnen und Rückkehrer von einem Aufenthalt in einer vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Region grundsätzlich nach Reiserückkehr 14 Tage in eine freiwillige häusliche Isolation begeben. Beim Auftreten von typischen Erkältungssymptomen sollten sie sich telefonisch unter 116117 (Arztruf) beraten lassen und auf ärztliches Anraten eine diagnostische Abklärung vornehmen lassen.

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die aus den benannten Risikogebieten des RKI zurückkehren, wird grundsätzlich empfohlen, vor Dienstantritt telefonisch mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen und etwaige Schritte abzusprechen. Es gibt Unternehmen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimarbeit tätig sein können, weil die Arbeitsabläufe und Arbeitsstrukturen dies ermöglichen.

Hamburgerinnen und Hamburger, die aus Skigebieten in Österreich und der Schweiz zurückkehren, in denen Fälle von COVID19-Erkrankungen aufgetreten sind und die zum jetzigen Zeitpunkt vom RKI nicht zu Risikogebieten deklariert wurden, sollten sich vor Dienstantritt an ihren Arbeitgeber wenden und über Möglichkeiten der freiwilligen 14-tägigen häuslichen Quarantäne sowie die Inanspruchnahme von Home-Office-Arbeit sprechen. Dies sollte unabhängig davon erfolgen, ob sie Symptome haben oder nicht. So helfen sie, ihr Umfeld vor dem Coronavirus zu schützen.

Informationen zu Risikogebieten des RKI

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat am Sonntag auch die US-Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York zu internationalen Risikogebieten erklärt. Neben Kalifornien, New York und Washington zählen Stand jetzt auch die spanische Hauptstadt Madrid, das österreichische Bundesland Tirol, das französische Grand-Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), Italien, der Iran, die Provinz Hubai in China (inklusive Stadt Wuhan) sowie die Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang) in Südkorea zu den internationalen Risikogebieten. Als besonders betroffenes Gebiet in Deutschland hat das RKI den Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen deklariert.

 

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch („ongoing community transmission“) vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Kriterien (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der täglich gemeldeten Fallzahlen, Maßnahmen (z.B. Quarantäne ganzer Städte oder Gebiete), exportierte Fälle in andere Länder/Regionen). Die Situation wird jeden Tag neu bewertet, bei Bedarf werden die Risikogebiete angepasst.

Eine Übersicht zu den Risikogebieten ist auf der Seite des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html zu finden.

Allgemeine Verhaltensregeln

Die Hamburger Gesundheitsbehörde rät weiterhin dazu, besonnen zu bleiben und sich an die Hinweise der Gesundheitsbehörde und des RKI zu halten. Die Behörde rät zudem, regelmäßig sorgfältig Hände zu waschen, auf eine korrekte Hust- und Niesetikette (ins Taschentuch oder in die Armbeuge) zu achten und genügend Abstand zu erkrankten Personen zu halten. In begründeten Fällen mit entsprechenden Symptomen und Verbindung zu Risikogebieten rät die Behörde, nicht direkt eine Praxis oder Klinik aufzusuchen, sondern telefonisch den Hausarzt oder den Arztruf 116117 zu kontaktieren.

Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.

Offizielle und amtliche Informationen zum Thema Coronavirus

Der Hamburger Senat informiert auf www.hamburg.de/coronavirus über Maßnahmen, um der Ausbreitung des Coronavirus in Hamburg zu begegnen. Hier finden Sie amtliche Anordnungen, Verhaltenstipps sowie Infos zu den Bereichen Kita, Schule, Hochschule, Freizeit, Wirtschaft, Mobilität und vielen weiteren Themen. Diese zentrale Informationsseite bietet viele Antworten auf zahlreiche Fragen in einem FAQ, das laufend aktualisiert und erweitert wird. In sozialen Netzwerken wird der Hashtag #CoronaHH verwendet.

Fragen zum Thema Coronavirus: Hotline 040 428 284 000

Allgemeine Fragen zum Coronavirus werden unter der Hotline 040 428 284 000 beantwortet. Diese ist 24 Stunden an 7 Tagen erreichbar.

Meldung bei Symptomen: Arztruf 116117

Bei auftretenden grippeähnlichen Symptomen in Verbindung mit Kontakt zu erkrankten Personen oder einer Rückkehr aus Risikogebieten soll der Hausarzt oder der Arztruf 116117 telefonisch kontaktiert werden.

Informationen für Unternehmen

Über mögliche Hilfsangebote können sich Unternehmen auf der Internetseite der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation informieren: https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707286/coronavirus-information-fuer-unternehmen/.

Seit Montag, 16. März 2020, hat die Wirtschaftsbehörde zudem zwei Telefon-Hotlines geschaltet, an die sich Unternehmerinnen und Unternehmer wenden können. Dieses Info-Angebot bezieht sich ausschließlich auf Fragen über mögliche staatliche Hilfsangebote und nicht zum Inhalt der oben genannten sowie der bereits erlassenen Allgemeinverfügungen. Die Hotlines sind von montags bis freitags von 9 -17 Uhr zu erreichen unter 040 428 41 1497 sowie 040 428 41 1648. Das Angebot wird weiter ausgebaut.

Weitere Maßnahmen gegen das Coronavirus in Hamburg

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Länder haben heute einheitliche Leitlinien vereinbart, um soziale Kontakte im öffentlichen Leben weiter zu beschränken.

Hamburg hat den größten Teil dieser Regelungen schon mit den Anordnungen des Senats vom 13. und 15. März 2020 umgesetzt. Diese Maßnahmen sind bereits in Kraft. Darüber hinaus hat der Senat heute folgende weitere Anordnungen getroffen:

Der Einzelhandel wird geschlossen bis auf die folgenden Bereiche: Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Großhandel. Das Sonntagsverkaufsverbot ist für diese Bereiche bis auf weiteres aufgehoben.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Restaurants und Gaststätten dürfen nur noch von 6 bis 18 Uhr geöffnet werden. Die bestehenden Auflagen gelten unverändert fort (1,5-Meter-Abstandsregel). Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen und nicht für touristische Zwecke zulässig. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt. Ebenfalls untersagt ist die Nutzung von Kinderspielplätzen.

Erster Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher: „Auf Grundlage der aktuellen Empfehlungen der Gesundheitsexperten haben Bund und Länder heute weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschland beschlossen. Wir haben den Großteil dieser Maßnahmen in Hamburg bereits umgesetzt und werden weiterhin konsequent alle Maßnahmen ergreifen, die zu einer Verringerung des Ansteckungsrisikos mit Coronaviren führen. Es bleibt unser Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus so zu begrenzen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens so zu stärken, dass alle ernsten Erkrankungen gut behandelt werden können. Gerade weil die nächsten Wochen und Monate unsere Stadt vor besondere Herausforderungen stellen, bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger, die Anordnungen der Behörden ernst zu nehmen und sich verantwortungsvoll zu verhalten.“

Allgemeinverfügung

  1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen.
  2. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen für den Publikumsverkehr geöffnet.
  3. Für den Publikumsverkehr dürfen die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer Verkaufsstellen geöffnet bleiben:
  4. a) Einzelhandel für Lebensmittel,
  5. b) Wochenmärkte,
  6. c) Abhol- und Lieferdienste,
  7. d) Getränkemärkte,
  8. e) Apotheken,
  9. f) Sanitätshäuser,
  10. g) Drogerien,
  11. h) Tankstellen,
  12. i) Banken und Sparkassen,
  13. j) Poststellen,
  14. k) Frisöre,
  15. l) Reinigungen,
  16. m) Waschsalons,
  17. n) Zeitungsverkauf,
  18. o) Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte,
  19. p) Tierbedarfsmärkte sowie
  20. q) der Großhandel.
  21. Den unter Ziffer 2 und 3 Buchstabe a) bis Buchstabe q) aufgeführten Betrieben oder Einrichtungen wird gestattet, die Öffnungszeiten abweichend von § 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. 2006, S. 611) auf Sonn- und Feiertage von 10 Uhr bis 18 Uhr auszudehnen.
  22. Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe können ihren Betrieb fortset-zen.
  23. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt.
  24. In Ergänzung der Ziffer 5 der Allgemeinverfügung vom 15. März 2020 dürfen ferner folgende Einrichtungen oder Angebote nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden
  25. a) Opern,
  26. b) Freizeitparks,
  27. c) zoologische Gärten,
  28. d) Tierparks,
  29. e) Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in geschlossenen Räu-men),
  30. f) Wellnesszentren,
  31. g) Thermen und
  32. h) Tanzschulen.
  33. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I S. 420) müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden.

Hiervon ausgenommen sind Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants). Die Plätze für die Gäste müssen so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

Die vorgenannten Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen und Speisestätten im Beherbergungsgewerbe dürfen frühestens um 06:00 Uhr öffnen und müssen spätestens um 18:00 Uhr schließen. Nach 18:00 Uhr ist ihnen der Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen gestattet.

Ausgenommen von der Schließung für den Publikumsverkehr sind ferner Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen abgeben bzw. ausliefern. Dies ist jederzeit zulässig.

  1. Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Beherbergungsvertrags den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungsverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.
  2. Spielplätze sind für den Publikumsverkehr gesperrt oder müssen durch ihren Betreiber für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Spielplätze dürfen nicht betreten werden.
  3. Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) sind untersagt. Hiervon ausgenommen ist der Öffentliche Personennahverkehr.
  4. In Erweiterung der Allgemeinverfügung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (1.) für Reiserückkehrer aus COVID-19-Risikogebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 11. März 2020 (Amtl. Anz. S. 297) gilt folgende Regelung:

Alle Personen, die sich in einem Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Verlassen des Risikogebiets oder des besonders betroffenen Gebiets in Deutschland keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet in Deutschland durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.

  1. Das Betreten der Insel Neuwerk ist verboten. Folgende Personen sind von dem Betretungsverbot aufgenommen:
  2. a) Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf der Insel Neuwerk nachweisen können,
  3. b) Personen, die aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel Neuwerk betreten,
  4. c) Personen, die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen,
  5. d) Personen, die die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen,
  6. e) Personen, die aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie 1. Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind,
  7. f) Journalisten mit Sonderakkreditierung durch den Senat.
  8. Soweit die Allgemeinverfügung vom 15. März 2020 von den vorstehenden An-ordnungen in den Ziffern 1 bis 14 abweichende Regelungen enthält, gehen die vorstehenden Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 15. März 2020 vor.
  9. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG so-fort vollziehbar.
  10. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.
  11. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 16. April 2020.
  12. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 12 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Gesundheit – einzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Men-schen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.

Die vorgenannten weiteren Beschränkungen dieser Allgemeinverfügung sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Sozialkontakten die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Die vorgenannten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen

nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber, Anbieter bzw. Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.

Zu Ziffer 1:

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nunmehr grundsätzlich auch eine Schließung der Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr erforderlich, soweit diese nicht der Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigen Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs dienen. Für diese werden Ausnahmen vom Schließungsgebot für den Publikumsverkehr in den weiteren Ziffern dieser Allgemeinverfügung geregelt. Die Schließung der übrigen Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr ist erforderlich, um eine weitere Übertragungen von SARS-CoV-2 zu reduzieren. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ist diese Anordnung verhältnismäßig und angemessen.

Zu Ziffer 2:

Zur Klarstellung ist in Ziffer 2 geregelt, dass alle Einrichtungen des Gesundheitswesens unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben.

Zu Ziffer 3:

Da die in Ziffer 3 Buchstaben a) bis q) aufgeführten Betriebe oder Einrichtungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs der Bevölkerung erforderlich sind, dürfen sie für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben. Für den Publikumsverkehr dieser Betriebe oder Einrichtungen kann die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz gegebenenfalls ergänzende Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen im Wege weiterer Allgemeinverfügungen erlassen.

Zu Ziffer 4:

Den unter Ziffer 3 Buchstabe a) bis Buchstabe q) aufgeführten Betrieben oder Einrichtungen wird gestattet, die Öffnungszeiten abweichend auszugestalten, um zu ermöglichen, dass sich der Personenverkehr in den Ladenlokalen auf einen größeren Zeitraum verteilt.

Zu Ziffer 5:

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe ihren Betrieb fortsetzen können.

Zu Ziffer 6:

Auch bei den Zusammenkünften von Menschen in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften besteht aufgrund der Vielzahl der anwesenden Personen und der Dauer ihrer Anwesenheit eine hohe Ansteckungsgefahr. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und von Leib und Leben Einzelner (Rechtsgüter mit Verfassungsrang) sowie der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems ist diese Beschränkung der Religionsfreiheit erforderlich und angemessen. Die seelsorgerische Betreuung einzelner Personen bleibt davon unberührt.

Zu Ziffer 7:

In Ergänzung der Ziffer 5 der Allgemeinverfügung vom 15. März 2020 dürfen die aufgeführten Einrichtungen oder Angebote nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Auch in diesen besteht bei ihrem regelmäßigen Geschäftsbetrieb eine hohe Ansteckungsgefahr der Kunden.

Zu Ziffer 8:

Wegen der hohen Ansteckungsgefahr im regulären Betrieb müssen Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie zur Versorgung der Bevölkerung werden die beschriebenen Ausnahmen unter den vorgeschriebenen Auflagen zugelassen.

Zu Ziffer 9:

Mit der Regelung in Ziffer 9 sollen Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe auf das Notwendige reduziert werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Zu Ziffer 10:

Die Schließung der Spielplätze dient der Reduktion der Ansteckungsgefahr, die zwi-schen Kindern in ihrem gemeinsamen Spiel besonders hoch ist.

Zu Ziffer 11:

Reisen mit Omnibussen (Reisebusreisen) sind untersagt, weil bei diesen aufgrund der räumlichen Nähe und zeitlichen Dauer regelmäßig ein hohes Ansteckungsrisiko der Reiseteilnehmer besteht.

Zu Ziffer 12:

Mit der Allgemeinverfügung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz für Reiserückkehrer aus COVID-19-Risikogebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 11. März 2020 (Amtl. Anz. S. 297) wurde unter der dortigen Ziffer 1 verfügt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich in einem Risikogebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Verlassen des Risikogebiets keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten dürfen. Diese Regelung beschränkte sich auf die Rückkehr aus sog. (internationalen) Risikogebieten sowie auf die vorgenannten Personengruppen in den genannten Einrichtungen. Neben diesen internationalen Risikogebieten erfasst das RKI indes auch Gebiete in Deutschland, in denen ebenso eine fortgesetzte Übertragung von SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch („ongoing community transmission“) vermutet werden kann. Hierzu zählt derzeit der Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der weiterhin stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch in Deutschland, ist dieses Betretungsverbot nunmehr auch auf vom RKI als besonders betroffene Gebiete in Deutschland zu erweitern. Darüber hinaus ist das bisher auf Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung beschränkte Betretungsverbot auf alle Personen zu er-weitern, die sich entweder in einem Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben. Das heißt, auch Personensorgeberechtigte oder in den genannten Einrichtungen beschäftigtes Personal sowie alle anderen Personen unterfallen dem Betretungsverbot. Selbiges gilt für auch für Hochschulen. Deren Vorlesungsbetrieb ist zwar verschoben. Allerdings findet eine Verwaltungs- und Forschungstätigkeit weiterhin unter Maßgabe der bisher vom Senat erlassenen Allgemeinverfügungen statt.

Zu Ziffer 13:

Die Einwohnerinnen und Einwohner der Insel Neuwerk sind einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Die Insel ist, gerade im Frühling, ein beliebter Anziehungspunkt für Touristen. Auswärtige, die die Insel besuchen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung des Virus auf die Inselbevölkerung deutlich. Eine ärztliche Versorgung steht auf der Insel Neuwerk jedoch nicht zur Verfügung. Das nächstgelegene Krankenhaus, in dem eine intensivmedizinische Versorgung erfolgen kann, befindet sich in Cuxhaven. Behandlungsmaßnahmen, insbesondere zur Lebensrettung, sind nur erschwert durchführbar. Die genannten Umstände begründen eine hohe Schutzbedürftigkeit der Einwohnerinnen und Einwohner der Insel Neuwerk.

Das Betretungsverbot ist ermessensgerecht. Denn Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 IfSG). Das Verbot, die Insel Neuwerk zu betreten, dient diesem Zweck. Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19. Das Verbot, die Insel Neuwerk zu betreten, ist geeignet, die weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 auf der Insel Neuwerk zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

Das Verbot ist auch erforderlich. Denn die hochdynamische Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen und Tagen und die medizinalfachliche und epidemiologischen Erkenntnisse gebieten das Verbot, die Insel Neuwerk zu betreten, zum Schutz der Inselbevölkerung. Die Inselbevölkerung ist, wie ausgeführt, besonders schutzbedürftig.

Nach aktueller Erkenntnislage muss zudem davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Inselbesuchern, die Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Inselbesucher.

Das Verbot ist auch zur Verhinderung bzw. Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle, weiterhin bereit zu halten. Daher ist die Strategie einer sog. „schleichenden Immunisierung“ der Bevölkerung durch uneingeschränkte Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unter Inkaufnahme einer weiteren Verbreitung der Krankheit bei gleichzeitiger Immunisierung der Bevölkerung im Rahmen der Ermessensausübung zwar erwogen, aber als nicht in gleicher Weise wirksame Maßnahme verworfen worden.

Andere mildere, gleich wirksame Schutzmaßnahmen sind weder ersichtlich noch angesichts der Gefahrenlage vertretbar. Auch wenn der Tourismus auf der Insel Neuwerk von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist hier zu konstatieren, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem hohen Risiko der weiteren Verbreitung dieser Krankheit höher zu bewerten ist als das Interesse der Inselbesucher oder Gewerbetreibender auf der Insel.

Zu Ziffer 14:

Die Regelung dient der Klarstellung zum Geltungsvorrang der Regelungen dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer 15:

Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 16:

Wegen der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Allgemeinverfügung an dem auf Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger folgenden Tag in Kraft.

Zu Ziffer 17:

Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Zu Ziffer 18:

Da eine Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 bis 13 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG strafbar ist, wird hierauf hingewiesen.

Hamburg, den 16. März 2020

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Liebe Freunde des ALLEGRO – Kultur Raum Rahlstedt

Als Teil der Maßnahmen zur Infektionsprävention bezüglich des Corona-Virus werden zunächst alle Publikumsveranstaltungen im Allegro bis einschließlich 31.05.2020 abgesagt bzw. verschoben. Dies betrifft die regelmäßigen Veranstaltungen Quizcafé am 1. Mittwoch des Monats sowie die Skat- und Doppelkopfabende am 1. und 3. Mittwoch des Monats. Hinzu kommen unsere Kulturveranstaltungen: Am 20. März das Gitarrenkonzert mit Tilman Hübner „Milde Wilde Moderne“ sowie das Improvisationstheater mit Anne Bille am 17. April. Wir halten Sie und Euch gerne auf dem Laufenden und wünschen bis dahin gute Gesundheit! Auf bald im Allegro!

Absagen von Veranstaltungen

Nachdem es seit heute Nachmittag in Hamburg auf Senatsbeschluss (siehe separate Info) eine starke Begrenzung des öffentlichen Lebens bis voraussichtlich 30. April 2010, erreichte die Redaktion zahlreiche Absagen aus den Stadtteilkulturzentren, Bücherhallen, Kinos usw.

Ein paar möchten wir hier veröffentlichen:

 

Liebe Besucherinnen und Besucher,

aufgrund der erheblichen Zunahme der Corona-Erkrankungen in Deutschland hat der Hamburger Senat entschieden, als präventive Maßnahme neben der Verlängerung der Schulferien und der Schließung von Kindertageseinrichtungen auch Angebote von Bildungs- und Kultureinrichtungen auszusetzen. Aus diesem Grund finden auch die Kurse und Veranstaltungen das Sasel-Haus e.V. ab sofort bis einschließlich 29. März 2020  nicht statt.

Der Kursbetrieb wird ausgesetzt und die ausgefallenen Stunden nachgeholt. Bei Veranstaltungen prüfen wir, inwieweit wir diese im Laufe des Jahres nachholen können.

Vor dem Hintergrund dieser besonderen und bislang einmaligen Situation setzen wir auf Ihre Mithilfe und Unterstützung. Wir werden Sie regelmäßig auf unserer Website über alle Maßnahmen und Veränderungen informieren.

Bitte richten Sie Ihre Rückfragen o.ä. bevorzugt per Mail an uns (info@saselhaus.de) und haben Sie Verständnis für etwaige Verzögerungen in der Beantwortung.

Bleiben Sie gesund und munter & bis hoffentlich bald wieder im Sasel-Haus!

Friedemann Boltes

 

Liebe Freunde der Kirchenmusik in Wellingsbüttel,

so bedauerlich es ist: es wird Sie nicht verwundern, dass wir in der Lutherkirche für März sämtliche Veranstaltungen gestrichen haben.
Die Konzerte von Simon Harden und Zsigmond Szathmáry sind schonmal definitiv abgesagt.
Natürlich werde ich Sie informieren, sobald ich weiß, wie, wann und ob es mit unseren Konzerten weitergehen kann.
Seien Sie vernünftig und guten Muts! Ich hoffe sehr, dass wir uns möglichst bald gesund und ohne einander zu gefährden wiedersehen werden!

Herzliche Grüße und Gottes Segen!
Ihr Moritz Schott

 

Der SC Poppenbüttel stellt aufgrund des Coronavirus den kompletten Sportbetrieb ein!

Der SC Poppenbüttel von 1930 e. V. schließt ab Sonnabend, den 14. März alle vereinseigenen Hallen und Sportplätze und stellt den Trainings- und Sportbetrieb bis vorerst einschließlich 29. März vollständig ein.
Der Verein reagiert damit auf die Empfehlung des Senats und des
Hamburger Sportbundes (HSB) vom 14. März mit dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus in der Freien und Hansestadt Hamburg möglichst einzudämmen.

Der SC Poppenbüttel möchte mit diesem Schritt helfen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und seine Verbreitung zu verlangsamen. Der SC Poppenbüttel unterstützt die Maßnahmen der Stadt, das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten und zu stärken und die Gesundheit unserer Mitglieder, Trainerinnen und Trainer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen.

Unsere Mitglieder bitten wir um Verständnis für diese Maßnahmen. Wir hoffen auf die Solidarität der Mitglieder mit ihrem Verein. Auch die am 27. März geplante Fitness-Night in der OTB-Halle wird verschoben.
Bisher gibt es keine akuten Verdachtsfälle im Verein, weshalb die Geschäftsstelle weiterhin besetzt sein wird. Fast alle der großen Sportfachverbände, wie der Hamburger Fußballverband, der Basketball- oder Tischtennisverband haben ebenfalls den Spielbetrieb unterbrochen oder die Saison vorzeitig für beendet erklärt.
Ihr und Euer Vorstand des SC Poppenbüttel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

über Ihre Glückwünsche und die Bereitschaft, bei uns zu Gast zu sein, haben wir uns sehr gefreut.  Wenn wir nun wegen der neuen Risikobewertung im Umgang mit dem Corona-Virus unsere Veranstaltung absagen müssen, so hoffen wir doch, Sie für einen späteren Zeitpunkt zu gewinnen.
Bitte, merken Sie unseren Wunschtermin für Ihren geschätzten Besuch vor: Sonnabend, 20. Juni 2020, 12 Uhr. Wir hoffen, dass die Welt in drei Monaten wieder anders aussieht.
Sie erhalten die neue Einladung dann rechtzeitig.

Vielen Dank und bleiben Sie gesund Sigrid Curth/ Hilde Stahlberg/ Klaus Curth – Freunde des Eichtalparks e. V.

Weitere Maßnahmen gegen das Coronavirus in Hamburg

Nach der Entscheidung des Senats, den Regelbetrieb an Schulen und Kindergärten auszusetzen, hat der Senat heute weitere Maßnahmen angeordnet, um der Ausbreitung des Coronavirus in Hamburg zu begegnen.

Mit der soeben beschlossenen Allgemeinverfügung (siehe Anlage) werden grundsätzlich alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Messen und Ausstellungen, Theater, Museen, Kinos, Jugend- und Stadtteilkulturzentren, Seniorentreffs, Bibliotheken, Musikschulen und Einrichtungen der Hamburger Volkshochschule, Bars und Musikclubs, Bordelle, Tanz- und Nachtlokale, Spielhallen und Casinos, Schwimmbäder, Saunas, Fitness- und Sportstudios sowie alle öffentlichen und privaten Sportanlagen werden geschlossen.

Ausgenommen sind Veranstaltungen der Behörden sowie Veranstaltungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Versorgung der Bevölkerung dienen. Gaststätten dürfen nur öffnen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird. Wochenmärkte unter freiem Himmel werden weiterhin durchgeführt. Private Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen wie zum Beispiel Hochzeiten dürfen weiterhin durchgeführt werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, auch diese privaten Veranstaltungen abzusagen oder zu verschieben.

Erster Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher: „Die nächsten Wochen und Monate werden unsere Stadt vor besondere Herausforderungen stellen. Es geht darum, die Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie soweit wie möglich zu begrenzen. In Abstimmung mit allen Behörden haben wir dazu heute zahlreiche Anordnungen getroffen, die das öffentliche Leben in unserer Stadt stark einschränken. Die Maßnahmen sind notwendig, um das Risiko zu verringern, sich oder andere mit dem Coronavirus zu infizieren. Ich bitte alle Hamburgerinnen und Hamburger, die Anordnungen der Behörden ernst zu nehmen. In dieser besonderen Lage sind alle dazu aufgerufen, verantwortungsvoll zu handeln. Jeder kann im Interesse des Gemeinwohls hierzu einen Beitrag leisten. Ich bedanke mich besonders bei den Beschäftigten im Gesundheitswesen sowie in den Behörden, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge für ihre wichtige Arbeit. Mein Dank gilt zugleich allen Bürgerinnen und Bürgern, die in ihrem persönlichen Umfeld Nachbarn, Freunde und Bekannte unterstützen.“

Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer Storcks: „Wir wollen mit unseren Maßnahmen einen Wellenbrecher aufbauen, damit die Infektionswelle so abläuft, dass nicht große Teile der Bevölkerung gleichzeitig erkranken. Denn das würde unser Gesundheitswesen und unsere Infrastruktur überfordern. Es werden weitere Maßnahmen folgen, mit denen wir auf die jeweilige Lage tagesaktuell reagieren können.“

Zweite Bürgermeistern Katharina Fegebank: „Die Eindämmung des Coronavirus in Hamburg ist eine Aufgabe für uns alle. Die heute beschlossenen Maßnahmen schränken das öffentliche Leben in unserer Stadt weiter ein. Sie sind aber notwendig, um die individuelle Gesundheit – gerade von älteren Menschen – zu schützen. Ich bedanke mich bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg, der Gesundheitseinrichtungen und  Öffentlichen Unternehmen, die sich täglich für den Gesundheitsschutz und für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen einsetzen. Je mehr Verständnis wir für die Einschränkungen aufbringen und Abstand voneinander halten, desto mehr wird es uns gelingen, den Zusammenhalt zu stärken. Ich bin mir sicher, dass wir uns als Hamburgerinnen und Hamburger in gemeinsamer Verantwortung füreinander einsetzen und die neuen Regelungen mit hanseatischer Gelassenheit umsetzen werden.“

Allgemeinverfügung

zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterschei-den. Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbe-schluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Be-kämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz trifft auf dieser Grundlage im Einvernehmen mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der Behörde für Arbeit, Soziales Familie und Integration, der Behörde für Kultur und Medien, der Behörde für Inneres und Sport, der Behörde für Schule und Berufsbildung, der Be-hörde für Umwelt und Energie, der Finanzbehörde, der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, der Justizbehörde und der Senatskanzlei in Ergän-zung der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Versamm-lungen zur Eindämmung des Coronavirus vom 12. März 2020 für das gesamte Ge-biet der Freien und Hansestadt Hamburg folgende

Allgemeinverfügung

  1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind öffentliche und nichtöffent-liche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt.

Ausgenommen von dieser Untersagung sind Veranstaltungen der Bürgerschaft, des Senats (einschließlich der Senatsämter und Senatskommissionen), des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Fachbehörden, der Bezirksämter, anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

Ausgenommen von der Untersagung sind zudem Veranstaltungen, die der Auf-rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesund-heitsfürsorge der Bevölkerung dienen.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde erteilt werden. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich zu beteiligen.

Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trau-erfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 100 Teil-nehmenden von der Untersagung ausgenommen.

Die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Ver-anstaltungen zu verschieben oder abzusagen.

Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten nicht als Veranstal-tungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.

  1. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
  2. a) Tanzlustbarkeiten (wie z.B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen wer-den können),
  3. b) Messen, Ausstellungen,
  4. c) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
  5. d) Volksfeste,
  6. e) Spielhallen,
  7. f) Spielbanken,
  8. g) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Wochenmärkte im Sinne der Gewerbeordnung von der Untersagung nicht erfasst sind.

  1. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I S. 420) sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestal-ten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
  2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  3. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
  4. a) Theater (einschließlich Musiktheater)
  5. b) Filmtheater (Kinos),
  6. c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
  7. d) Museen,
  8. e) Ausstellungshäuser,
  9. f) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
  10. g) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
  11. h) öffentliche Bibliotheken,
  12. i) Planetarien,
  13. j) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
  14. k) Angebote von Volkshochschulen,
  15. l) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
  16. m) Angebote von Musikschulen,
  17. n) Angebote in Literaturhäusern,
  18. o) Angebote privater Bildungseinrichtungen,
  19. p) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
  20. q) Saunas und Dampfbäder,
  21. r) Fitness- und Sportstudios,
  22. s) Seniorentreffpunkte,
  23. t) Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg.
  24. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist un-tersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für so ge-nannte Indoorspielplätze

Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athleten, kön-nen in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Landessportamts der Behörde für Inneres und Sport zugelassen werden. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich zu beteiligen.

  1. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsver-kehr geöffnet werden. Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes muss eingestellt werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
  2. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.
  5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Gesundheit – einzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Men-schen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Men-schen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusam-menhang mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Men-schen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.

Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 7 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die

sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinalfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung be-steht. Die unter Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Er-krankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber bzw. Veranstalter der unter Ziffer 1 bis 7 genannten Veranstaltungen, Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.

Zu Ziffer 1:

Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der stark zuneh-menden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nunmehr grundsätzlich auch in den Fäl-len von Veranstaltungen und Versammlungen unter 1.000 erwarteten Teilnehmen-den davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung oder Versammlung nicht durchzuführen. Von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen der Verfassungsorgane der Freien und Hansestadt Hamburg, der Fachbehörden (einschließlich der Polizei und Feuerwehr), der Bezirksämter, der Justiz, anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bun-des) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sind solche Veranstaltungen von dem Verbot ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Ge-sundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können private, familiäre Veranstaltungen bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden stattfinden. Die Möglichkeit zum Erlass von ergänzenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt. Im Sinne ei-ner Klarstellung werden Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG (vgl. § 28 Absatz

1 Satz 3 IfSG) in Ziffer 1 der Verfügung explizit erwähnt. Zur Wahrung der Verhält-nismäßigkeit und wegen der Bedeutung des Versammlungsgrundrechts können für Versammlungen unter freiem Himmel im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen durch die Versammlungsbehörde erteilt werden. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist hierbei fachlich zu beteiligen.

Zu Ziffer 2:

In den nach Ziffer 2 vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr betroffenen Gewerbebetrieben (Tanzlustbarkeiten – wie z.B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs – Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen) besteht aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Deshalb ist es erfor-derlich und angemessen, die genannten Gewerbebetriebe für den Publikumsver-kehr bis zu dem unter Ziffer 10 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen. Darum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot erfasst, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden kön-nen. Bei den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung handelt es sich um regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Ausdrücklich sind damit (spezialisierte) Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst. Ein Jahrmarkt im Sinne des Gewerbeordnung ist eine regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Wochen-märkte (§ 67 GewO) werden von der Untersagung nicht erfasst, da sie der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln dienen.

Zu Ziffer 3:

Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend auch für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, soweit in diesen nicht die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und Stehplätze so ausgestaltet werden, dass ein Abstand von min-destens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Die Regelung gilt auch für Personalrestaurants und Kantinen.

Zu Ziffer 4:

Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend. In den angeführten Vergnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind, besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.

Zu Ziffer 5:

Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend. Auch in Theatern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungsorten , Museen, Ausstellungshäusern, öffentlichen Bibliotheken, Angeboten in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Planetarien, zoologischen Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen, in den Angeboten privater Bil-dungseinrichtungen, Schwimmbädern (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunas und Dampfbädern, in Fitness- und Sportstudios sowie in Seniorentreffpunkten besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko. Dasselbe gilt für die Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, für die Mensen und Ca-fés des Studierendenwerks Hamburg sowie die Mensen an der Hochschule für Mu-sik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg.

Zu Ziffer 6:

Die Begründung zu Ziffer 2 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen hat regelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen Kontakt zur Folge. Dies hat eine erhebliche Infektionsgefahr zur Folge. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hiervon in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Landessportamts der Behörde für Inneres und Sport zugelassen werden. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich zu beteili-gen.

Zu Ziffer 7:

In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier-tenschutzgesetzes besteht aufgrund des körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko.

Zu Ziffer 8:

Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 in Ver-bindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 9:

Wegen der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Allgemeinverfügung an dem auf Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger folgenden Tag in Kraft.

Zu Ziffer 10:

Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epi-demischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet. Bei einer entsprechen-den zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Zu Ziffer 11:

Da eine Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG strafbar ist, wird hierauf hingewie-sen.

Tauschbörse im Botanischen Sondergarten Wandsbek

Am Sonntag, dem 15. März 2020 findet im Botanischen Sondergarten Wandsbek (Walddörferstraße 273, 22047 Hamburg) die Tauschbörse KEIMGUT für Gartenfreundinnen und -freunde statt.

Eine telefonische Anmeldung ist erforderlich. Für Fragen steht der Leiter des Botanischen Sondergartens, Herr Helge Masch, unter 040 / 693 97 34 zur Verfügung. Weitere Informationen und Fotos zu allen Angeboten sind im Internet verfügbar unter: www.hamburg.de/wandsbek/veranstaltungen-im-sondergarten/.

Tauschbörse KEIMGUT

Das Frühjahr ist angekommen und die ersten Sämlinge sprießen bereits vielversprechend auf der Fensterbank. Gartenfreundinnen und -freunde werfen einen prüfenden Blick auf die Gartenplanung für den kommenden Sommer. Die Tauschbörse KEIMGUT bietet eine Möglichkeit das Pflanzensortiment zu erweitern.

Bei der Tauschbörse „KEIMGUT“ können überschüssige Sämereien, Sämlinge, Stecklinge, Knollen oder Zwiebeln gegen andere Arten oder Sorten eingetauscht werden, um die Vielfalt im eigenen Pflanzenbestand zu erhöhen. Eingetauschte Pflanzenteile können direkt auf der Fensterbank oder im eigenen Gewächshaus sprießen, um später phantastisch zu blühen oder eine reiche Ernte zu erzielen.

Im Gegensatz zu den Saatgut-Tauschbörsen im Internet treffen sich die „Keimgut-Börsianer“ persönlich und können ausgiebig über die Vorzüge der einzelnen Sorten berichten und nachfragen. Vermutlich werden viele danach Pflanzen im Gepäck haben, die sie zuvor noch nicht kannten. Mit anderen Worten: die „Tauschbörse Keimgut“ ist der Startschuss für ein interessantes Sortiment im Garten oder auf dem Balkon.

Um einen erfolgreichen Ablauf zu gewährleisten, wird um eine Anmeldung durch das Anmeldeformular unter www.hamburg.de/wandsbek/keimgut/ gebeten. Anmeldeschluss ist Freitag, der 13. März 2020, um 12 Uhr. Der Botanische Sondergarten bittet um eine Spende von zwei Euro pro Teilnehmerin und Teilnehmer.

Teilnehmen können alle Hobbygärtnerinnen und -gärtner. Es darf „Keimgut“ aus eigener Ernte oder Produktion sowie Reste aus zu großen, käuflich erworbenen Portionen getauscht werden. Ausgenommen sind lizenzpflichtige und offensichtlich kranke Pflanzen. Geld ist kein „Keimgut“ und darf weder als Gegenleistung angeboten noch angenommen werden.

Hänschen Klein

Ein Stück wie ein Lied | Eine FUNDUS THEATER – Geschichte. Hänschen Klein, ging allein, in die wei …

Familie Klein zieht um, von Haus zu Haus. Mutter packt die sieben Sachen. Kiste um Kiste stapeln sich. – Ein Hochhaus? Wie geht das? Hansi Klein stiefelt davon. Kommt er an die oberen Knöpfe im Fahrstuhl? Beißen Hunde, die hinter Türen bellen? Wohnen hier auch andere Kinder? Seine Mutter macht sich Sorgen. Wen er trifft und wie er nach Hause findet? … das erfahrt Ihr im Theater! (4-9 Jahre)

Das Kindertheater ist am 14. und 15. März, jeweils um 16.00 Uhr im FUNDUS-Theater.