Das Bezirksamt informiert: „Schottergärten“ nicht zulässig

In der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) ist der Umgang mit nicht überbauten Flächen und Vorgärten von Privatgrundstücken geregelt.

Möglichst viele dieser Teilflächen des Grundstückes sollen wasserdurchlässig belassen oder hergestellt sowie begrünt und bepflanzt werden. Dies trägt zur Verbesserung des Wasserhaushalts und des städtischen Kleinklimas bei. Eine wasserundurchlässige Versiegelung, beispielsweise mit Folie und Schotter oder Pflasterung, ist in diesen Bereichen nicht zulässig.

Erlaubt ist eine Versiegelung von Grundstücksteilen z. B. für Stellplätze, Zufahrten, Terrassen oder Standplätze für Abfallbehälter. Die Gartengestaltung soll hierdurch allerdings nicht erheblich beeinträchtigt werden, sodass trotz der Errichtung dieser Anlagen ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt. Garagen, Carports sowie Kellerersatzräume werden von dieser Regelung nicht erfasst und müssen beim Bezirksamt beantragt werden.