Coronavirus: Hamburg ergreift weitere Lockerungsmaßnahmen

Spielplätze, Museen, Autokinos und Zoos dürfen öffnen/ Gottesdienste unter Auflagen erlaubt/ Teilnehmerkreis für Beerdigungen erweitert/ Individualsport im Freien möglich.

Ab 6. Mai 2020, sind die Spielplätze in Hamburg wieder geöffnet. Auch Gottesdienste sind dann wieder erlaubt. Museen, Gedenkstätten und Zoos dürfen ebenfalls unter Auflagen öffnen. Individualsport im Freien ist möglich. Der Teilnehmerkreis, der an Bestattungen und Trauerfeiern teilnehmen darf, ist erweitert worden. Die Gesundheitsbehörde hat heute eine Verordnung erlassen, die für ausgewählte Bereiche des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens eine Lockerung der Maßnahmen vorsieht. Mit den Maßnahmen soll der Infektionsschutz bei der schrittweisen Öffnung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gewahrt werden. Darauf hatten sich die Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel Ende vergangener Woche verständigt; die genaue Umsetzung der Beschlüsse ist Ländersache.

Die vierte Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung ist bis zum 31. Mai 2020 gültig und unter folgendem Link zu finden: https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/. Die Verordnung sieht folgende Regelungen vor:

Spielplätze dürfen öffnen

Ab morgen dürfen öffentliche und private Spielplätze wieder in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr genutzt werden. Kinder unter sieben Jahren müssen beaufsichtigt werden. Für sorgeberechtigte oder zur Betreuung berechtigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot von 1,50 Metern.

Gottesdienste wieder möglich

Ab morgen dürfen Gottesdienste in Hamburg unter Auflagen wieder stattfinden. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig, wenn die Veranstalter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz gewährleisten.

Folgende Vorgaben soll das Schutzkonzept umfassen:

  • Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Personen, die nicht in derselben Wohnung leben,
  • Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend der räumlichen Verhältnisse,
  • Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung,
  • Allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos.

Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Darüber hinaus können weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz getroffen werden.

Bestattungen und Trauerfeiern – Teilnehmerkreis wird erweitert

Ab morgen darf nicht mehr nur der familiäre Kreis, sondern auch der persönliche Kreis an Bestattungen und Trauerfeiern teilnehmen, die an privaten und öffentlichen Orten, insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen anderer Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestattern stattfinden. Voraussetzung dafür ist, dass das Abstandsgebot und die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Diese Regelung gilt, soweit die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus anderen Gründen gesondert eingeschränkt sind.

Öffnung: Museen, Zoos, Autokinos etc.

Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Gedenkstätten sowie die Außenbereiche zoologischer Gärten, botanischer Gärten und Tierparks können für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Mindestabstand von 1,50 Metern zu Personen, die nicht in der gleichen Wohnung leben, muss eingehalten werden. Dies muss durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden. Ebenfalls sind Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise dazu aufgefordert, den Abstand einzuhalten und bei Auftreten von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten. Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die häufig durch die Besucherinnen und Besucher oder das Personal berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen.

Autokinovorführungen unter freiem Himmel dürfen stattfinden. Voraussetzung dafür ist, dass sich nur Personen in einem geschlossenen Auto aufhalten, die in der gleichen Wohnung leben. Das Auto darf auf dem Veranstaltungsgelände nur zur Nutzung von Sanitäranlagen verlassen werden. Der Ticketverkauf darf ausschließlich kontaktlos im Vorverkauf erfolgen. Die Audioübertragung darf lediglich über Radiofrequenzen übertragen werden.  Die Genehmigung von Autokinos kann mit Auflagen versehen werden, die insbesondere die Sanitäranlagen und die besonderen Gegebenheiten vor Ort betreffen können.

Individualsport im Freien schrittweise möglich

Die Benutzung von Sportanlagen bei der Ausübung von Individualsportarten im Freien ist wieder möglich. Voraussetzung dafür ist, dass stets ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zueinander eingehalten wird. Der Anbieter des Sportangebots muss das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren.

Die Benutzung von Umkleide- und Clubräumen sowie von sanitären Anlagen in Sportanlagen, insbesondere Duschen und Toiletten, ist untersagt. Der Wettkampfbetrieb bleibt untersagt.

Start der Kurse zur beruflichen Qualifizierung

Staatliche und private Bildungseinrichtungen können Kurse zu Zwecken beruflicher Qualifizierung wieder durchführen. Dazu gehören zum Beispiel die Grund- und Weiterqualifizierung für anerkannte Ausbildungsberufe, Sprach- und Integrationskurse sowie Berufssprachkurse. Die neue Regelung gilt auch für Kurse staatlicher und privater Bildungseinrichtungen, die Bildungs- und Qualifizierungsangebote für Pflegepersonen oder für Personen, die bereits als zukünftige Pflegepersonen vorgesehen sind, anbieten.

Folgende Auflagen müssen erfüllt werden:

  • Es muss sichergestellt werden, dass keine Lerngruppe mehr als 15 Personen umfasst.
  • Maximal 25 Prozent aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen sich gleichzeitig in der Einrichtung aufhalten.
  • Lerngruppen dürfen nicht durchmischt werden.
  • Wer Symptome einer akuten Atemwegserkrankung zeigt, darf die Einrichtung nicht betreten. Der Mindestabstand von 1,50 Metern ist einzuhalten.

Das Betreten der Insel Neuwerk wieder möglich

Das Betretungsverbot der Insel Neuwerk wird mit der neuen Verordnung aufgehoben.

Internationaler Tag der Händehygiene

Die Hände sind die wichtigsten Überträger von Infektionserregern. Dazu gehören nicht nur Erreger von Magen-Darm-Erkrankungen, sondern auch von Infekten der Atemwege wie Erkältungen, Grippe oder die Coronavirus-Erkrankung. Deshalb gehört die Händehygiene zu den zentralen Hygienemaßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb medizinischer und pflegerischer Einrichtungen. Das regelmäßige Händewaschen soll die gesamte Hand einschließlich der Fingerzwischenräume und Fingerkuppen erfassen, mindestens 20 Sekunden durchgeführt und durch ein gründliches Abtrocknen abgeschlossen werden. Händewaschen ist eine einfache und wirksame Maßnahme, die vor einer Ansteckung schützen kann.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat mit den Kampagnen „Clean Care is safer care“ und „SAVE LIVES: Clean Your Hands“ einen wichtigen Fokus zur Umsetzung der Standardhygiene auf die Händehygiene gelegt. Die „Aktion Saubere Hände“ wurde 2008 mit Unterstützung des Bundesgesundheitsministeriums ins Leben gerufen und hat die Verbesserung der Patientensicherheit zum Ziel. Auf der Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.bzga.de) sind zahlreiche Informationsmaterialien zum Thema Händehygiene verfügbar.